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Geldbußen bis 25.000 Euro Waldwege als Rennstrecke

Sie fahren die Wege kaputt und sind auch querfeldein unterwegs -
Kraftfahrer, die in den Wäldern des Kreises nichts zu suchen haben. Die
Forstbehörde weist daraufhin, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit
handelt, die mit Bußgeld bis zu 25000 Euro bestraft werden kann.

Von Antje Mewes 27.11.2014, 02:14

Salzwedel l "Da ist Hinz und Kunz unterwegs." Der Leiter des Betreuungsforstamtes Westliche Altmark, Helmut Jachalke, hat hinsichtlich des unbefugten Befahrens von Waldwegen schon viel erlebt. Einige Kradfahrer düsen auch abseits der Wege kreuz und quer durch den Wald. Vor allem im Süden des Kreises und auch an einigen anderen Orten sei dieses Verhalten verbreitet.

Schranken an Wegen gebe es meist nur im Landeswald oder in größeren Privatwaldflächen. Im Prinzip ist jedem Waldbesitzer erlaubt die Wege zu sperren, wenn er gewährleistet, dass Fußgänger, Radfahrer oder Rollstuhlfahrer an ihnen vorbeikommen.

Doch auch vor den Sperren machen die Kraftfahrer nicht halt. Sie werden zerstört, Schlösser aufgebrochen, wie einige Beweisfotos der unteren Forstbehörde des Kreises zeigen. Was Jachalke besonders ärgert: die Wege werden beim Befahren mit Motorrädern, Geländewagen oder Autos beschädigt und müssen aufwändig instand gesetzt werden. Vorallem in kleineren Privatwäldern scheuen deren Besitzer die Kosten und die Wege bleiben in zerfahrenem Zustand. "Das ist katastrophal", fasst der Leiter des Betreuungsforstamtes zusammen. Förster, Waldbesitzer, Jäger oder forstwirtschaftliche Unternehmen haben das Nachsehen.

Dabei ist es grundsätzlich verboten, auf Waldwegen unterwegs zu sein. Das regelt das Feld- und Forstordnungsgesetz. Nur der Eigentümer oder Personen mit Einwilligung des Waldbesitzers, der zuständige Jäger, Bedienstete von Behörden und Personen mit behördlichem Auftrag dürfen Waldwege befahren. Doch daran halten sich die Wenigsten, wie Jachalke feststellen musste. Und es sei schwer die Übeltäter zu erwischen. Wenn das gelingt, erwarten sie empfindliche Strafen. Bei Ordnungswidrigkeitsverfahren sind Geldbußen bis zu 25000 Euro möglich. Verstöße gegen das Befahrverbot werden für Ersttäter in der Regel mit 50 Euro geahndet.