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  7. Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt

Fast täglich entstehen Sachschäden auf Salzwedels Parkplätzen / Verursacher verschwinden oft Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt

Von Fabian Laaß 22.01.2015, 02:12

Sie geschehen in Salzwedel fast täglich - Park-platzunfälle. Entsteht dabei Sachschaden, muss die Polizei verständigt werden. Doch das geschieht oftmals nicht. Der Verursacher begeht dann Unfallflucht. Die Strafen dafür sind drastisch.

Salzwedel l Ein Auto fährt aus einer Parklücke. Der Fahrer konzentriert sich, schaut nach hinten, ob der Weg frei ist. Dabei unterschätzt er den seitlichen Abstand des neben ihm stehenden Fahrzeugs. Es kommt zum Zusammenstoß - Fast täglich ereignen sich diese und ähnliche Unfälle auf den Parkplätzen in der Hansestadt. Auch wenn es sich nur um einen kleinen Kratzer handelt, ist es wichtig, die Polizei zu verständigen.

"Schon eine kleine Schramme kann ein erheblicher Schaden sein. Für die reibungslose Schadensregulierung ist es daher wichtig, dass die Beteiligten die Personalien, Daten zum Fahrzeug und die Art der Beteiligung austauschen", erklärt Polizeipressesprecher Gerd Schönfeld. Sind andere Beteiligte vor Ort nicht anzutreffen, muss der Verursacher eine angemessene Zeit warten. Eine genaue Vorgabe wie lange, gibt es allerdings nicht.

"Der Unfallbeteiligte muss auf das Eintreffen einer feststellungsbereiten Person warten. Die durch die Rechtsprechung festgelegten Wartezeiten bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall und bis zu über zwei Stunden bei einem Unfall mit Verletzten", berichtet der Polizeioberkommissar.

Rein rechtlich reicht es zudem nicht aus, einen Zettel hinter dem Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs zu hinterlassen. Nach Ablauf der Wartezeit muss auf jeden Fall die Polizei verständigt werden.

Wer sich vorher vom Unfallort entfernt, ohne Angaben zu hinterlassen, begeht Unfallflucht. Selbst dann besteht noch 24 Stunden die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Polizeidienststelle oder direkt bei dem am Unfall Beteiligten zu melden. Dies gilt allerdings nur, sofern die Polizei nicht schon Ermittlungen aufgenommen oder der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat. Auch wenn der Schaden höher als 1300 Euro ist, gilt diese Regelung nicht.

Das Strafmaß für Unfallflucht hängt von der Schadenshöhe, der strafrechtlichen Vorbelastung und den genauen Umständen ab. "Generell ist zu sagen, dass Fahrerflucht kein Kavaliersdelikt ist. Neben Geld- und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bei einer Verurteilung auch die Fahrerlaubnis entzogen", so der Polizeipressesprecher.