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Bauordnungsamt zu Gefahren von desolaten Gebäuden Wenn Dachziegel Passanten oder Nachbarn bedrohen

Von Falk Rockmann 12.11.2010, 05:16

Das Schicksal einer ehemaligen Rathmannsdorfer Scheune war wohl endgültig besiegelt, als der Besitzer damit beauflagt wurde, die losen Dachziegel zu entfernen, um Gefahr für die Nachbarn abzuwenden. Nun krachte der Dachstuhl zusammen. Personen kamen dabei glücklicherweise nicht zu Schaden. Versuche im Vorfeld, gegen solche Ruinen vorzugehen, endete für den Ortsbürgermeister meist damit, dass er solche "Skandalobjekte", wie Klaus Magenheimer sie nannte, in den Sitzungen des Ortschaftsratssitzungen anprangerte.

Rathmannsdorf. Ganze Arbeit leistete der jüngste Dauerregen. Das freiliegende altersschwache Gebälk des Scheunendaches hatte sich so mit Wasser vollgesogen, dass es zusammenkrachte. Mitten in der Nacht. Die Nachbarn ringsum standen in den Betten. Ihre Häuser blieben weitgehend verschont.

"Immer wenn Sturm angesagt wurde, bin ich in die Stube umgezogen"

Das Unglück hatte sich schon länger angekündigt. Bei jedem stärkeren Wind rieselte es auf ein benachbartes Wohnhausdach. Manchmal lösten sich ganze Steine. Günter Klatt: "Immer wenn Sturm angesagt wurde, bin ich in die Stube umgezogen. Unser Schlafzimmer liegt direkt unter dem großen Giebel..." Der Senior wollte keinen Streit, war zufrieden damit, dass sein Nachbar die Schäden am Dach immer selbst reparierte.

Nun können Familie Klatt und die anderen Nachbarn vorerst aufatmen. Mittlerweile wird der besagte Giebel weitgehend heruntergenommen.

Doch was wäre gewesen, wenn...?

Es gibt wohl kaum Orte, in denen es an solchen altersschwachen Gebäuden fehlt. Wer mit offenen Augen zum Beispiel auch durch Hohenerxleben oder Staßfurt geht, wird sie kennen.

Doch was ist zu tun, wenn persönliche Gespräche und öffentliche Appelle nicht weiter bringen?

"Sind von der Gefahr ausschließlich private Grundstücke betroffen, weil zum Beispiel Dachziegel einer rückwärtigen Scheune in das Gartengrundstück eines Nachbarn fallen, so ist das zunächst ein Problem, welches zwischen den Grundstückseigentümern geklärt werden muss. Deshalb ist hier zu unterscheiden, ob der feststellende Bürger Mieter in einem Nachbargebäude, oder ob er selbst Eigentümer des betroffenen Grundstückes ist", zitiert die Pressesprecherin des Landratsamtes Ursula Rothe das Bauordnungsamt des Salzlandkreises.

"Als Mieter muss er sich an seinen Vermieter wenden und kann von diesem verlangen, dass er auf den Nachbarn entsprechend einwirkt, um die Gefahr zu beseitigen. Als Eigentümer des betroffenen Grundstückes muss er sich zunächst mit dem Nachbarn in Verbindung setzen. Reagiert der nicht, kann eventuell auch der private Rechtsweg beschritten werden. Hierbei besteht auch die Möglichkeit, gerichtlich eine einstweilige Verfügung gegen den Nachbarn zu erwirken."

Vordringliche Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden sei es, unbeteiligte Personen wie Passanten und Fahrzeugführer, welche eine Gefahrsituation nicht kennen und selbst bei Kenntnis der Gefahr keine Möglichkeit haben, auf deren Beseitigung hinzuwirken, zu schützen.

"Je nach Schwere der Situation kann das Bauordnungsamt Sofortmaßnahmen einleiten"

Grundstückseigentümer hingegen haben auf Grund ihrer durch Artikel 14 Grundgesetz verfestigten Rechtsposition eigene Abwehrrechte und können diese auch entsprechend wahrnehmen. "Wenn ein Bürger im Bereich von öffentlichen Flächen eine Gefahrensituation wie herabfallende Dachziegel oder abblätternden Putz erkennt, kann er natürlich grundsätzlich immer das Bauordnungsamt des Landkreises entsprechend unterrichten", erklärt Ursula Rothe die zweite Variante.

"Ratsam wäre jedoch, dass er sich zunächst an das zuständige Ordnungsamt wendet. Dort kann er in Erfahrung bringen, ob die Situation bereits erfasst wurde und ob eventuell schon Maßnahmen eingeleitet sind. Ist der Sachverhalt dort nicht bekannt, würde das zuständige Ordnungsamt dann die Situation durch seinen Außendienst dokumentieren und an das Bauordnungsamt weiterleiten."

In ganz akuten Fällen, zum Beispiel eine Hauswand ist gerade auf den öffentlichen Gehweg gestürzt, sollte der kürzeste Weg gewählt und gleich das Bauordnungsamt informiert werden, rät die Pressesprecherin des Landkreises.

Das war übrigens auch schon in Rathmannsdorf der Fall. Allerdings dauerte dort das Beräumen des Fußweges fast ein ganzes Jahr.

"Außerhalb der Dienstzeiten des Bauordnungsamtes sowie an Wochenenden und Feiertagen kann in solchen Fällen eine Meldung auch über die Einsatzleitstelle (Notruf 112) des Landkreises erfolgen."

Nach entsprechender Information des Bauordnungsamtes erfolge von diesem dann eine eigene Beurteilung der Gefahrenlage vor Ort und die Entscheidung über die einzuleitenden Maßnahmen. "Je nach Schwere der Situation kann das Bauordnungsamt Sofortmaßnahmen einleiten. In den meisten Fällen wird es jedoch dazu kommen, dass der öffentliche Bereich vor- übergehend abgesperrt und der Verantwortliche (Eigentümer) aufgefordert wird, Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu ergreifen. Tut er dies in der ihm gesetzten Frist nicht, wird die Bauaufsichtsbehörde dann im Wege der Ersatzvornahme tätig, das heißt, sie beauftragt ein entsprechendes Unternehmen mit der Beseitigung der Gefahr und stellt die Kosten dann dem Verantwortlichen in Rechnung."

In jedem Fall dürfte es kostengünstiger sein, wenn sich Nachbarn einigen können. Oder im Fall einer Gefährdung des öffentlichen Raums selbst schnellstens reagiert wird.