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Mitarbeiter haben Recht, Schutzanlagen auf Privatgrund zu betreten Vermessung: Landesbehörde weist Vorwürfe der Anwohner zurück

Von Franziska Richter 24.10.2014, 03:11

Löderburg l In der Diskussion um die Vermessungen zum geplanten Löderburger Deich ist nun die Stellungnahme des Landesbetriebs für Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) Sachsen-Anhalt eingetroffen.

Zuvor hatten Einwohner erklärt, Privatgrundstücke seien zu Unrecht durch die durch das LHW beauftragte Vermessungsfirma betreten worden - dies sei illegal. Der stellvertretende Löderburger Ortsbürgermeister Christian Neubauer warf ein, dass der LHW das Recht habe, Deiche - in diesem Fall habe es sich um einen Deich an Grundstücken gehandelt - zu betreten.

Der LHW teilt mit, dass seine Mitarbeiter oder beauftragte Firmen, "umfangreiche Betretungsrechte" von Grund und Boden haben. "Das Recht, über seinen Grund und Boden zu verfügen, ist nicht uneingeschränkt, sondern unterliegt der Sozialpflichtigkeit des Eigentums", teilt Armin Minkner, Geschäftsbereichsleiter Verwaltung und Betriebswirtschaft des LHW, mit und bezieht sich dabei auf Artikel 14 des Grundgesetzes. Das bedeutet im Prinzip, dass das Recht über das Eigentum durch das Wohl der Allgemeinheit eingeschränkt wird. Die Hochwasserschutzanlagen dienen dem Schutz der Bevölkerung vor Hochwasser, wiegen daher schwerer als Einzelinteressen. Daher sind dem LHW im Wassergesetz von Sachsen-Anhalt umfangreiche Betretungsrechte zugewiesen.

Diese regeln zum Beispiel, dass die Eigentümer das Betreten oder Benutzen zu dulden haben, soweit es die Unterhaltung eines Deiches verlangt (im Paragraph 94, Absatz), erklärt der LHW-Mitarbeiter. "Das gilt unter Umständen sogar für Gebäude und eingezäunte Flächen."

Und weiter: "Unser Gewässerkundlicher Landesdienst darf, soweit er es für die Erfüllung seiner Aufgabe braucht, Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit betreten und Grundstücke und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Betriebsgrundstücken und -räumen gehören, jederzeit betreten."

Daneben sind im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes umfangreiche Rechte für den Unterhaltungspflichtigen - also hier der LHW - eingeräumt.

Armin Minkner vom LHW schreibt: "Selbst wenn ein gesetzliches Betretungsrecht nach dem Wasserrecht nicht gegeben sein sollte, gehe ich nicht von der von den Anwohnern behaupteten Strafbarkeit aus. Dieses dürfte schon daran scheitern, dass es sich bei Deichen nicht um befriedete Grundstücke handeln dürfte."

Nach Volksstimme-Informationen führt auf den strittigen Grundstücken in Löderburg ein Gewässerschutzstreifen entlang. Die Vermesser seien durch verschlossene Gartentore eingedrungen, heißt es. Es sollen Strafanzeigen durch die Eigentümer gestellt worden sein.

Diese Strafanzeigen seien dem LHW aber nicht bekannt, so Minkner. Rechtliche Probleme mit dem Betreten der Anlagen durch die Mitarbeiter oder Beauftragte würden "äußerst selten bis nie" auftreten, teilt er mit.