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Krankenschwester wegen Körperverletzung verurteilt - auf Bewährung "Die Würde eines behinderten Menschen missachtet"

Von Wolfgang Biermann 28.08.2013, 01:15

Stendal l Eine Duschbrause als Tatwaffe? Das Landgericht Stendal hat gestern am Ende eines am 11. Juni begonnenen Prozesses mit zahlreichen Zeugen und zwei Gutachtern eine Stendalerin wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.

Die examinierte Krankenschwester hat demnach am 15. September 2010 an einem behinderten und an chronischer Verstopfung leidenden Bewohner eines Stendaler Pflegeheims eine Darmspülung mittels Duschbrause vorgenommen.

Mit dem Urteil konnte die 49-Jährige mit 30-jähriger Berufserfahrung in zweiter Instanz einen Teilerfolg erringen. Denn das Amtsgericht Stendal hatte einen am selben Tag von ihr durchgeführten Einlauf bei dem Heimbewohner auch als Straftat gewertet und die bis dato rechtlich Unbescholtene zu einer Gesamthaftstrafe von einem Jahr verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte berief sich in der Berufungsverhandlung darauf, dass der zuständige Arzt den Einlauf nach telefonischer Rücksprache angeordnet habe, woran sich dieser aber nicht erinnern konnte. Eine Darmspülung habe es gar nicht gegeben. Vielmehr hätte es sich nur um eine Säuberung gehandelt. Das Ganze sei eine "gezielte Kampagne" gegen sie: "Ich habe es nicht getan."

Die Berufungskammer sah den erfolglos gebliebenen Einlauf als medizinisch verordnet an, weil nicht alle Zweifel hätten ausgeräumt werden können. Damit begründete der Vorsitzende Richter Gundolf Rüge den Teilfreispruch hierzu: "Es gab Widersprüche in der Aussage der Zeugen, die in der Masse Zweifel hinterließen."

Gleichwohl nahm Rüge die Zeugen auch in Schutz. Denn es seien fast drei Jahre seit der Tat vergangen.

Ohne Konsultation mit Arzt "Radikallösung" angewandt

Bezüglich der Darmspülung sei das Gericht aber "zweifelsfrei zu der Überzeugung gelangt", dass die Angeklagte als "radikale Lösung" diese "bedenkenlos" und ohne notwendige Konsultation mit einem Arzt angewandt habe. Dabei hätte sie "die Würde eines behinderten und wehrlosen Menschen deutlich missachtet".

Die Anklage fußte auf den Aussagen von zwei Heimmitarbeitern, die angaben, sowohl bei dem Einlauf als auch bei der Darmspülung dabei gewesen zu sein. Eine Mitarbeiterin mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Pflege hatte als Zeugin ausgesagt, dass sie das Schreien des Heimbewohners nicht mehr länger habe ertragen können. Deshalb sei sie weinend rausgerannt. Der zweite Mitarbeiter, seinerzeit Praktikant, gab an, die Angeklagte aufgefordert zu haben, von der Darmspülung abzulassen, was diese dann auch getan habe.

Er habe auf eine "Internlösung" durch die Heimleitung gehofft und deshalb erst sieben Monate später Strafanzeige erstattet, so der Zeuge. Mysteriös nannte es Richter Rüge, dass die Patientenakten verschwunden sind. Schelte an der Beschwichtigungstaktik der Leitung gab es auch vom Staatsanwalt. Er sprach davon, dass es "kein Interesse an einer Klärung" gab. Und auch als die vom Landesbehindertenbeauftragten eingeschaltete Heimaufsicht zu einer Strafanzeige zur Klärung riet, habe die Leitung nicht reagiert.

Auf ein vom Amtsgericht verhängtes einjähriges Berufsverbot verzichtete das Landgericht ausdrücklich. "Wie soll sich jemand bewähren, der nicht in seinem Beruf arbeiten darf?", begründete Richter Rüge den Verzicht. Allerdings muss die Angeklagte als Bewährungsauflage 2000 Euro an die Flutopferhilfe zahlen.