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Zulassung als Zahnarzt 2011 entzogen / Klage von S. hatte aufschiebende Wirkung bis Mai 2013 "Dr. Zahnlos" darf nicht wieder praktizieren

Von Wolfgang Biermann 11.04.2014, 01:23

Darf Thorsten S. aus Havelberg wieder als Zahnarzt praktizieren? Diese Frage steht seit voriger Woche wieder im Raum. Mittelrweile ist die Antwort ist eindeutig: Nein.

Stendal l Wie berichtet hat das Landgericht Stendal das Berufungsverfahren im Strafprozess wegen des Ziehens von elf Zähnen unter Vollnarkose bei einer Patientin aus Seehausen im Jahr 2010 überraschend am 2. April gegen Zahlung von 3500 Euro an die heute 41-Jährige eingestellt.

Der als "Dr. Zahnlos" bundesweit bekannt gewordene Thorsten S. darf nicht wieder als Zahnarzt praktizieren. Von einigen Medien wurde nach der Einstellung des Landgerichtsverfahrens das Gegenteil verbreitet. In dem Prozess vor dem Landgericht Stendal ging es allerdings um strafrechtliche Belange. Für den Entzug der Approbation (staatliche Zulassung als Zahnarzt) gilt aber Verwaltungsrecht. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Zahnärztekammer des Landes hatten den Entzug beim Landesverwaltungsamt (LVwA) Sachsen-Anhalt wegen zahlreicher strafrechtlicher und berufsständischer Verfehlungen beantragt.

Ausschlaggebend war ein Fall vor neun Jahren

Dieser Entzug durch das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 8. September 2011 ist ein reiner Verwaltungsakt. Er beruht nach Auskunft der LVwA-Pressestelle vor allem auf einem Fall vor nunmehr neun Jahren.

S. war am 27. August 2007 vom Amtsgericht Stendal wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer achtmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt worden, weil er 2005 einem jungen Mann unter Vollnarkose "ohne ausreichenden Befund und ohne Einwilligung zwanzig Zähne" gezogen hatte. Das Amtsgericht Stendal hatte gegen Thorsten S. bereits am 26. Oktober 2006 eine Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erlassen. Schon 2004 war er in Berlin wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt worden. "Unter anderem aufgrund dieser Vorkommnisse widerrief das Landesverwaltungsamt die Approbation", sagt die Pressestelle des Landesverwaltungsamtes.

Gegen den Approbationsentzug durch das LVwA im September 2011 hatte S. geklagt. Er durfte weiter praktizieren, weil die Klage aufschiebende Wirkung hatte. Er scheiterte damit aber vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg im März vorigen Jahres. "Insbesondere der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung liegt ein Fehlverhalten (...) zugrunde, das mit den Vorstellungen an eine Arztpersönlichkeit nicht in Einklang gebracht werden könne", hieß es in der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichtes.

Auch dagegen legte S. Rechtsmittel ein. Zwischenzeitlich hatte das Landesverwaltungsamt aber am 27. Mai 2013 den "Sofortvollzug des Entzugs der Approbation angeordnet". S. musste seine Praxis in Havelberg schließen, nachdem er zuvor schon Insolvenz angemeldet hatte. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts in zweiter Instanz am 15. Juli 2013. Das OVG hat eine Berufung nicht zugelassen. "Die Entscheidung ist rechtskräftig", sagte OVG-Pressesprecherin Claudia Blaurock der Volksstimme am Mittwoch.

Innerer Reiefprozess laut Oberverwaltungsgericht nicht feststellbar

"Die für eine Wiedererlangung der Approbation nötige Berufswürdigkeit setze neben einer beanstandungsfreien Lebensführung einen - vorliegend nicht feststellbaren - inneren Reifeprozess zur Kompensation der (...) charakterlichen Mängel voraus", begründete das OVG die Entscheidung. Der Approbationsentzug sei im Hinblick auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von S. auch "nicht unverhältnismäßig." Die OVG-Richter haben "die Berufsunwürdigkeit nicht nur auf die Betrachtung einzelner Vorkommnisse, sondern auf eine Gesamtschau gestützt und (...) gewürdigt."

Auch wegen Abrechnungsbetruges verurteilt

Auf Volksstimme-Anfrage sagte die Pressestelle am Landesverwaltungsamt: "Der Widerruf der Approbation ist rechtskräftig. Der Zahnarzt könnte nur einen Antrag auf Erteilung einer Approbation stellen."

Ob der alsbald Erfolg haben könnte, dürfe bezweifelt werden, hieß es von Seiten des Oberverwaltungsgerichtes. Zumal Thorsten S. nochmals im Jahr 2012 wegen Abrechnungsbetruges zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.