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  7. Jörg Hellmuth kann nun vor Gericht zur Sparkasse aussagen

Verschwiegenheitspflicht für derzeitige und ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrates wurde gestern für Burmeister-Fall aufgehoben Jörg Hellmuth kann nun vor Gericht zur Sparkasse aussagen

Von Bernd-Volker Brahms 19.05.2015, 03:17

Stendal (bb) l Der ehemalige Landrat und heutige CDU-Bundestagsabgeordnete Jörg Hellmuth kann jetzt vor Gericht zum Sparkassenskandal um den ehemaligen Chef Dieter Burmeister aussagen. Bei seinem bisher einzigen Auftritt vor Gericht am 22.April hatte Hellmuth als ehemaliger Verwaltungsratsvorsitzender der Bank sich auf seine Verschwiegenheitspflicht zurückgezogen und über die Angaben zur Person hinaus sich nicht zu den Vorgängen geäußert.

In einer Sitzung des Verwaltungsrates wurden gestern alle derzeitigen und auch die ehemaligen Mitglieder des Verwaltungsrates von ihrer Verschwiegenheitspflicht bezogen auf den Burmeister-Fall entpflichtet. "Diese Genehmigungen umfassen die Aussage vor allen Gerichten (Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit) bezüglich aller Sachverhalte Dieter Burmeister sowie Gerhard Ullerich betreffend. Somit kann der entpflichtete Personenkreis vollumfänglich aussagen, welches den weiteren Prozessverläufen sehr entgegen kommen wird", schrieben Landrat Carsten Wulfänger (CDU) und Sparkassenchef Jörg Achereiner gestern in einer gemeinsamen Presseerklärung. Wulfänger ist Verwaltungsratsvorsitzender der Kreissparkasse, während Achereiner Vorstandsvorsitzender ist.

Beide informierten ferner darüber, dass das Verfahren gegen einen Mitarbeiter der Magdeburger Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist. Dieser hatte Originalunterlagen der Kreissparkasse Stendal vernichtet. Dem Beschuldigten habe eine strafbare Handlung nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden können.

Ein weiterer Punkt in der gestrigen Sitzung waren die Versorgungsansprüche des ehemaligen Sparkassenchefs Burmeister, die dieser juristisch einfordert. Da ihm "schwerwiegende Pflichtverletzungen zu Lasten der Kreissparkasse" vorgeworfen werden, wolle man sich auf keinen Vergleich einlassen, hieß es. Das Gericht müsse klären, ob die fristlose Kündigung und damit die Streichung der Ansprüche gerechtfertigt seien.