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Katalog zu Härtefallregelungen der ARGE liegt vor Sonderzahlungen: Meistens entscheidet der Einzelfall

Von Katrin Wurm 03.03.2010, 04:52

Die Bundesregierung hat den Jobcentern der ARGE einen Katalog zur Prüfung von Zusatzleistungen für Härtefälle zur Verfügung gestellt. Somit können Empfänger von Sozialleistungen Ansprüche in einigen Fällen geltend machen und finanzielle Unterstützungen einfordern.

Stendal. Das Bundesverfassungsgericht hat in den vergangenen Wochen entschieden, dass im Rahmen der Grundsicherung in seltenen, besonderen Härtefällen ein Bedarf geltend gemacht werden darf. So dürfen Hartz-IVEmpfänger in Ausnahmefällen einen Antrag auf Leistungsanspruch stellen. Die Arbeitsgemeinschaft SGB II im Landkreis Stendal gibt nun einen Überblick über die anerkannten Zusatzzahlungen.

Doch der sogenannte " Sonderbedarf " entstehe erst, " wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfsbedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten – nicht mehr gewährleistet werden kann ", erklärt die ARGE SGB II im Landkreis Stendal.

Nachhilfe wird nicht unbedingt erstattet

Als Fälle, für die Hartz-IVEmpfänger einen Leistungsanspruch erhalten könnten, sind folgende ausgewiesen :

Für nicht verschreibungspflichtige Arznei- und Heilmittel, insofern ein ärztlicher Nachweis vorliegt, der belegt, dass der Bedarf unabweisbar ist. Das wären beispielsweise Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei einer ausgebrochenen HIV Infektion. Auch Putz- und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer werden gewährleistet, soweit keine anderweitige Unterstützung möglich ist.

Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen werden gezahlt. Dies geschehe aber nur nach besonderer Prüfung des Einzelfalls.

Kosten für den Nachhilfeunterricht von Kindern werden in der Regel nicht übernommen. Vorrangig sollten schulische Angebote wie Förderkurse genutzt werden. Nur in Einzelfällen könne dann ein Nachhilfeunterricht bewilligt, werden. Noch sei der Katalog über Ausnahmezahlungen nicht vollständig. Gegenwärtig werde geprüft, welche besonderen Fälle noch zu einer Ausnahmezahlung führen könnten.
Bei den folgenden Fällen besteht kein zu übernehmender Sonderbedarf.

Nachweise sind vorzulegen

Die Praxisgebühr zählt nicht als Zusatzleistung. Auch Schulmaterialien und Schulverpflegung seien nicht Teil des Sonderbedarfs. Genau wie Kleidung und Schuhe in Übergröße oder die finanzielle Unterstützung eines krankheitsbedingten Ernährungsaufwands. Die Sonderbedarfe werden längstens für einen Harzt-IV-Bewilligungszeitraum gewährt. Außerdem sei die Leistung zweckentsprechend zu verwenden. Ein Nachweis über die Verwendung der gezahlten Leistung ist dann zu erbringen.

Für weitere Fragen steht die ARGE SGB II im Landkreis Stendal zur Verfügung.