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Volksstimme-Leser kritisieren Straßenreinigungssatzung / Erstattung nur bei langer Pause Gebühr, auch wenn Kehrmaschine ausfällt

Von Egmont Uhlmann 14.02.2014, 01:16

Wenn Kehrmaschine oder Streufahrzeug nicht wie angekündigt fahren, müssen Anwohner in den meisten Fällen dennoch die Reinigungsgebühren bezahlen. Das kritisieren Bewohner der Mahnerstraße in Blankenburg.

Blankenburg l Nicht selten beklagen sich Blankenburger während des ganzen Jahres über die ihrer Meinung nach unzureichende kostenpflichtige Straßenreinigung sowie die Schneeberäumung im Winter auf den Fahrbahnen vor ihren Grundstücken. So aktuell Nico Buchas mit seiner Familie nebst Nachbarn aus der Mahnerstraße. "Oft fällt die Straßenreinigung ganz aus, im Winter wird immer wieder gar nicht oder viel zu spät geräumt, sodass wir uns unseren Weg mit dem Auto zur Arbeit selbst bahnen müssen", klagen sie.

"Beim Winterdienst gibt es eine Rangfolge nach der Verkehrswichtigkeit", erklärt Bauamtschef Joachim Eggert auf Volksstimme-Nachfrage. "Zuerst sind die Erschließungsstraßen und die Schulwege an der Reihe. Gleich danach die Strecken für die Linien- und Stadtbusse. Mit gegenseitiger Unterstützung werden die Hauptstraßen durch den Kreisstraßendienst und den TEB beräumt und gestreut", erläutert der Fachbereichsleiter im Blankenburger Rathaus.

Vor allem für die Bewohner von Nebenstraßen ist interessant, was im Fall eines technisch bedingten Ausfalls passiert. "Natürlich gehen die Fahrzeuge und Maschinen des Technischen Eigenbetriebs (TEB) auch einmal kaputt", so Eggert weiter. "Laut der Gebührensatzung hat der zahlende Bürger jedoch keinen Anspruch auf Erlass oder Minderung der Gebühr, sofern die Reinigung nicht länger als einen Monat ausfällt." Kurzfristige Ausfälle seien in der zu berechnenden Gebühr aber nach Erfahrungswerten mit berücksichtigt worden.

"Beim Winterdienst gibt es eine Rangfolge nach Verkehrswichtigkeit."

Größere Ausfälle wären zum Beispiel bei längeren Bauarbeiten der Fall. Dann würde der Ausfall nach dem Ende der Störung erfasst und beim nächsten Gebührenbescheid berücksichtigt, versichert der Bauamtsleiter.

Außerdem bittet er darum, die Hinweise der Stadtverwaltung zu beachten: An den auf entsprechenden Verkehrsschildern angekündigten Reinigungszeiten sollten die Anwohner ihre Fahrzeuge nicht auf der Fahrbahn parken und auch Falschparker darauf hinweisen. Ähnliches gilt im Winter. Bei starkem Schneefall kann der Schneepflug nur die Fahrbahn freihalten, wenn sie nicht so zugeparkt ist, dass das Räumfahrzeug nicht mehr durchkommt.

Hintergrund: Die durch den Technischen Eigenbetrieb erbrachten Leistungen zur Straßenreinigung und dem Winterdienst werden je nach Einstufung der jeweiligen Straße über die Grundsteuer mit den Grundstückseigentümern abgerechnet. Die dafür nötige Gebührensatzung hatten seinerzeit (1991) der damalige Stadtdirektor Manfred Rohrbach und der heutige Bauamtschef Joachim Eggert mit Unterstützung der Partnerstadt Wolfenbüttel erarbeitet. Im Jahr 2000 wurde diese in einer bis heute gültigen Neufassung aktualisiert.

Auf Straßen der Kategorie 1 (Durchgangshauptstraßen) wird demnach täglich gekehrt, Kategorie 2 (Nebenstraßen mit Durchgangsverkehr) einmal wöchentlich, und auf reinen Anwohnerstraßen der Kategorie 3 müssen sich die Grundstückseigentümer selbst um ihre Fahrbahnen kümmern, bezahlen dafür aber auch nichts. Welche Straße zu welcher Kategorie gehört, kann in der Stadtverwaltung an der Harzstraße eingesehen oder erfragt werden.