1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Wolmirstedt
  6. >
  7. Genereller Anleinzwang für Hunde in Barleben?

Verwaltung arbeitet an neuer Gefahrenabwehrverordnung Genereller Anleinzwang für Hunde in Barleben?

Von Klaus Dalichow 18.04.2011, 04:36

Der Ortschaftsrat Barleben beschäftigte sich in seiner Sitzung am vorigen Donnerstag erneut mit dem Thema Anleinpflicht für Hunde. Die Ortschaftsräte hatten bereits Ende vergangenen Jahres die Verwaltung beauftragt, Regelungen zu finden, die es zulassen, Leinenzwang für Hunde durchzusetzen, und zwar an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten.

Barleben. Wolfgang Rost war es, der das Thema wieder anstieß. Er erinnerte an die Tatsache, dass am 1. März 2009 in Sachsen-Anhalt das Hundegesetz in Kraft getreten ist. Zweck dieses Gesetzes sei es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind. Nach dem Gesetzestext sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen.

Das Gesetz sieht in Abhängigkeit vom Geburtstermin eines Hundes, von seiner Rassezugehörigkeit oder seiner Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten besondere Pflichten für den Hundehalter vor. So muss er unter anderem spätestens drei Monate nach der Geburt für den Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen. Gefährliche Hunde, so der Gesetzgeber, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, sind an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.

Wie die Gemeindeverwaltung mitteilt, wird ihrerseits im Moment an einer neuen Gefahrenabwehrverordnung für die Kommune gearbeitet. Sie werde der aktuellen Rechtsprechung angepasst und enthalte auch Regelungen zum Anleinzwang. Sie soll dem Gemeinderat zur Diskussion vorgelegt werden. "Fakt ist jedoch", heißt es aus dem Rathaus, "für die Gemeinde Barleben wird es einen generellen uneingeschränkten Leinenzwang nicht wieder geben."

Dr. Edgar Appenrodt führte an, dass die Landeshauptstadt eine generelle Anleinpflicht für Hunde erlassen hat. Auf öffentlichen Wegen und Plätzen, in Parkanlagen und auf Volksfesten sind Hunde zur Vermeidung von Gefahren an einer geeigneten kurzen Leine zu führen. Diensthunde von öffentlichen Behörden sind von dieser Verordnung ausgenommen. Eine Befreiung von der Anleinpflicht in den bezeichneten Bereichen ist, egal für welche Hundekategorie, nicht möglich. In bestimmten Grünanlagen gibt es jedoch Flächen, sogenannte Auslaufwiesen, auf denen Hunde unter Aufsicht frei laufen können. Reinhard Lüder und Klaus Fischer schließlich erinnerten an des Feld- und Forstordnungsgesetz von Sachsen-Anhalt. Nach diesem ist es verboten, Hunde in Feld- oder Waldgebieten einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen oder sie dort auszusetzen. Während der Brutzeit der Vögel zwischen 1. März und 15. Juli sind Hunde in Feld und Wald generell anzuleinen. Dies gilt nicht für Jagd- oder Polizeihunde und sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.