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Stadtverwaltung konkretisiert auf ihrer Internet-Seite die Auflagen zur Bürgerpflicht Winterdienst in Möckern: So wird‘s richtig gemacht, so sollte es sein …

Von Stephen Zechendorf 14.12.2010, 05:30

So viel Schnee und so noch viele Fragen zum Winterdienst – das Ordnungsamt Möckern hat jetzt auf seiner Internetseite der Stadtverwaltung die Anforderungen an den korrekten Winterdienst von Anwohnern konkretisiert.

Möckern. Mit dem Wintereinbruch häufen sich die Anrufe bei der Stadtverwaltung wie am Straßenrand der Schnee. So wird etwa Antwort auf die Frage gegeben, wer wann die Gehwege räumen muss?

Die Antwort lautet: "Alle Straßenanlieger – egal ob Grundstückseigentümer oder Mieter – sind verpflichtet, die vor dem Hausgrundstück liegenden Rad- und Gehwege, Parkspuren, Fußgängerüberwege bis zur Straßenmitte sowie die Wartebereiche des öffentlichen Personennah- verkehrs mindestens in einer Breite von einem Meter von Schnee und Eis freizuhalten und bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Material zu bestreuen." Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Streusalz darf nur in geringen Mengen verwendet werden.

Diese Verpflichtung gelte auch bei unbebauten Grundstücken, vor denen ein Gehweg verläuft. Grenzt ein Grundstück an zwei Straßen (bei Eckgrundstücken), so besteht die Anliegereigenschaft zu beiden Straßen, unabhängig vom Bestehen eines Zugangs zu einer oder beiden Straßen.

Ist jemand nicht in der Lage, der Räum- und Streupflicht selbst nachzukommen, so ist er verpflichtet, dies in eigener Verantwortung einem Dritten zu übertragen. Die Gemeinde kann hier aus rechtlichen und organisatorischen Gründen die Räum- und Streupflicht nicht übernehmen.

Von wann bis wann gilt die Pflicht?

Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonnabends, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wer sein morgendliches Werk vollbracht hat und kurz darauf schon wieder Frau Holle bei der Arbeit ertappt, kann sich gleich wieder selbst ans Werk begeben. Denn wenn nach getaner Arbeit Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist "unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr", macht die Satzung klar.

Auch wenn das mancher gerne anders sähe: Festgetretener Schnee kann nach Ansicht des Amtes nicht als `geräumt‘ angesehen werden. "Auf diesem Untergrund bilden sich Unebenheiten, die die Unfallgefahr erhöhen. Außerdem bildet sich auf der Oberfläche leicht gefährliche Eisglätte". Zur Schneeräumpflicht gehört auch, Abflussrinnen von Schnee und Eis freizuhalten und Gossen und Einlaufschächte sind schnee- und eisfrei zu halten.

Das ist oft leichter gesagt als getan, denn es kann der Anwohner nicht in Frieden schieben, wenn es dem "bösen" Schneepflug nicht gefällt. Auch diese Klage vernehmen die Mitarbeiter im Bauamt des Öfteren: "Der Schneepflug schiebt mir alles wieder zu, sogar die Grundstücksausfahrt!"

Warum aber tut der das? Antwort aus dem Bauamt: "Dies ist in den meisten Fällen nicht vermeidbar. Die Fahrer der Schneepflüge sind bemüht, dies so weit wie möglich zu vermeiden, es ist jedoch nicht immer möglich, den Schild bei jeder Ausfahrt zu verstellen, um dort keinen Schnee abzulagern. Außerdem muss gerade bei stärkeren Schneefällen oder bei nassem und schwerem Schnee mit einer gewissen Geschwindigkeit gefahren werden, um den Schnee von der Fahrbahn zu schaffen."

In vielen Fällen könnte das Zurückschieben auf den Gehweg auch dadurch vermieden werden, dass der Schnee nicht direkt am Fahrbahnrand aufgehäuft oder auf die Fahrbahn geworfen wird. Man bitte da um Verständnis.

Ein anderes Problem kennt das Bauamt: Auch der Schneepflug kann nicht in Frieden pflügen, wenn der Anwohner seine Autos am Straßenrand parkt. "Fahrbahnen freihalten!", fordert hier das Bauamt. "Insbesondere in engen Anliegerstraßen wird durch abgestellte Autos der Einsatz der Räumfahrzeuge behindert oder ganz verhindert. Wir bitten daher alle Anlieger dringend, ihre Fahrzeuge entweder auf privaten oder öffentlichen Stellplätzen abzustellen und die Fahrbahnen für den Winterdienst freizuhalten."

Die wichtigsten Straßen sind zuerst dran

Wie kann es aber sein, dass der Otto-Normal-Anlieger schon um 7 Uhr sein Stückchen Gehweg geräumt haben muss, der kommunale Schneepflug aber erst am Mittag anrollt?

Die Antwort aus dem Bauamt: Die Gemeinden sind verpflichtet, die Straßen zuerst zu räumen, die gefährlich und verkehrswichtig sind. Aus diesem Grund ist die Gemeinde gehalten vordringlich die Hauptverkehrsstraßen, Schulbusstrecken, Kreuzungen und Fußgängerüberwege anzufahren. "Reine Anliegerstraßen und Nebenstrecken können, sofern sie nicht als verkehrswichtig eingestuft sind, daher erst dann angefahren werden, wenn die Hauptverkehrsstrecken frei sind", heißt es im Bauamt. "Nach der geltenden Rechtsprechung sind reine Anliegerstraßen nicht automatisch als verkehrswichtig einzustufen, wenn sie eine größere Anzahl von Anwesen erschließen".

Dadurch komme es oft zu der Situation, dass der Schneepflug beim Räumen einer Hauptstrecke an allen Anlieger- und Nebenstraßen vorbeifährt, um dann teilweise nach einigen Stunden zurückzukommen, um die untergeordneten Strecken zu räumen. "Dies erscheint zwar paradox und ist auch aus ökonomischen und öko- logischen Gesichtspunkten wenig sinnvoll, jedoch lässt uns das Gesetz und die Rechtsprechung hier wenig Spielraum", erklärt die Stadtverwaltung.