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Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld gibt Hinweise zum richtigen Umgang bei der Einstallung von Geflügel Noch kein Ende für die Stallpflicht in Sicht

Von Katrin Wurm 13.02.2015, 01:30

Noch immer gilt in vielen Teilen der Region aufgrund der Gefahr von Vogelgrippe Stallpflicht. Züchter und Halter von Geflügel müssen noch Geduld bewahren.

Zerbst l Anfang November wurde in Aken eine tote Stockente gefunden. Diese wurde positiv auf das Vogelgrippe-Virus H5N8 getestet. Marina Jank, Pressesprecherin des Landkreises Anhalt-Bitterfeld informiert, dass seitdem kein weiterer positiv getesteter Befund, trotz verstärktem Wildvogelmonitoring, verzeichnet werden konnte.

Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld gibt deshalb rund um die Stallpflicht für Geflügel und deren Handhabe, Auskunft und beantwortet die wichtigsten Fragen:

Wie lange muss das Geflügel noch eingestallt bleiben?

Bis auf Widerruf bleibt die Stallpflicht bestehen. Die Risikogebiete wurden von Beginn an reduziert, weshalb auch einige Orte ausgenommen sind.

Was bedeutet Stallpflicht genau? Wie sind die Tiere unterzubringen?

Im Landkreis gehaltenes Geflügel, also Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, sind von der Aufstallung betroffen. Sie müssen in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht.

Wird die Einhaltung der Stallpflicht kontrolliert?

Es erfolgen im Landkreis stichprobenartige Kontrollen durch Tierärzte. Außerdem gibt es zahlreiche Anzeigen anonymer Art, zum Beispiel durch Nachbarn oder Bürger. Diesen wird nachgegangen.

Auch wenn keine Stallpflicht gilt, muss eine Geflügelhaltung anzeigt werden. Was gilt es dabei zu beachten?

Jeder Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern, Truthühnern, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Wachteln und Laufvögeln ist nach der Viehverkehrsordnung verpflichtet, diese, spätestens bei Beginn der Haltung, dem Veterinäramt zu melden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben, damit immer eine aktuelle Tierhalterdatei verfügbar ist, die im Tierseuchenfall die Grundlage für die rasche Abwicklung von Bekämpfungsmaßnahmen ist.

Auch wesentliche Veränderungen in der Viehhaltung, wie Anschaffung neuer Tierarten, wesentliche Veränderungen in der Tierzahl oder die Aufgabe der Tierhaltung, sind dem Amt mitzuteilen.

Des weiteren hat der Tierhalter zusätzlich zur Meldung an die Tierseuchenkasse dem Landeskontrollverband für Leistungs- und Qualitätsprüfung unter 0345/ 52 14 90 bis zum 15. Januar jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar im Bestand vorhandenen Schweinen, Schafe und Ziegen mitzuteilen. Besonders anzeigepflichtige Tieren sind Gehegewild, Kameliden, also Kamele, Lamas und Alpakas sowie Klauenwild. Hier muss ein Bestandsregister geführt werden. Das bedeutet, dass die Gesamtzahl der am 1. Januar vorhandenen Tiere und die Zu- und Abgänge einzutragen sind.

Wo melde ich eine Tierhaltung an?

Eine Anmeldung der Tierhaltung kann telefonisch, per Fax oder durch Ausfüllen eines Antragsformulars beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfolgen.

Anmeldungen sind in Zerbst in der Fritz-Brandt Straße 16, Telefon 03923/ 70 25 53 möglich.