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Demonstration in Zerbst hat ein Nachspiel Gericht: NPD muss Äußerungen unterlassen

27.01.2010, 04:53

Zerbst / Dessau ( ok / age / mz ). Das Dessau-Roßlauer Landgericht hat den NPD-Landesverband dazu verurteilt, Äußerungen, die im Sommer 2008 auf der Website des NPD-Landesverbandes gegen den Justiziar der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost gemacht wurden, in Zukunft zu unterlassen. Im Wiederholungsfalle droht eine Geldstrafe bis zu 250 000 Euro oder es werde ersatzweise der Landes-Parteivorsitzende bis zu sechs Monate in Haft genommen. Die Beklagte – der NPD-Landesverband – hat die Kosten des Klägers zu tragen, heißt es unter anderem in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts.

Der Rechtsstreit, der vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts erörtert wurde, hat seinen Ausgangspunkt in einer Auflage, die die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost der Partei für ihre Demonstration am 14. Juni 2008 in Zerbst erteilt hatte, die jedoch in einem Eilverfahren beim damaligen Verwaltungsgericht Dessau erfolgreich von der NPD angefochten wurde.

In einem Beitrag, der anschließend auf der Homepage der Rechten veröffentlicht worden ist, wurde der Polizei-Justiziar als " nur mittelguter Jurist " und " Winkeladvokat " bezeichnet. Es war von " schwerwiegenden Fehlern " der Polizei die Rede, die laut den Autoren auf den Justiziar zurückzuführen seien.

Zu den Auflagen, die die Polizeidirektion als Veranstaltungsbehörde seinerzeit an die NPD erteilt hatte, gehörte unter anderem das Verbot des Tragens von schwarzen Kapuzenjacken beziehungsweise T-Shirts oder von Schuhen mit Stahlkappen. Es wurde das Verwenden verschiedener Kundgebungsmittel untersagt, wozu auch ganz genau bezeichnete Parolen gehörten. Die Polizei hatte den Rechten die Demonstrationsroute und -zeit vorgeschrieben. Ebenso war die Länge von Fahnenstangen begrenzt, das Mitführen von Trommeln untersagt und der Einsatz von Megaphonen begrenzt worden. Musiktitel, die zur Demonstration abgespielt werden sollten, mussten laut Auflage zwei Tage vor der Demonstration samt Titellisten und Interpreten eingereicht werden.

Die NPD hatte den Bescheid der Polizeidirektion in einem Eilverfahren beim damaligen Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau angefochten, welches die Verfügung zunächst teilweise aufhob. Diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht Magdeburg bestätigt. Dem Veranstalter der Demonstration durch Zerbst war es dadurch möglich geworden, unter anderem am Haus des sachsen-anhaltischen Innenministers vorbeizuziehen. Auch wurden auf der Kundgebung Trommeln sowie mehr Megaphone genutzt, als von der Polizeidirektion zunächst genehmigt.