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Anmeldungen bis zum 18. April beim Ordnungsamt möglich Diese Regeln gilt es für Osterfeuer zu beachten

24.03.2011, 04:31

Es naht die Zeit der traditionellen Osterfeuer. Judith Kadow von der Volksstimme sprach mit Stadtsprecher Jan Hädrich, was für deren Anmeldung und Organisation zu beachten ist.

Volksstimme: In vielen Ortschaften und in Zerbst gehören Osterfeuer fest zur Tradition. Was gilt es zu beachten, wenn ich ein Osterfeuer machen möchte?

Jan Hädrich: Wenn es ein Vergnügen für alle Beteiligten vom Anzünden bis zum Löschen bleiben soll, müssen die dafür gültigen Bestimmungen eingehalten werden. In diesem Zusammenhang sei auf den Paragraph 5 (offene Feuer im Freien) der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zerbst/Anhalt hingewiesen. Sie besagt, dass das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern ohne Genehmigung der Stadt Zerbst/Anhalt nicht gestattet ist.

Volksstimme: Was ist mit solch einer Genehmigung verbunden?

J. Hädrich: Wer das Osterfest mit einem zünftigen Feuer begehen will, sollte bis zum 18. April beim Ordnungsamt einen schriftlichen, formlosen Antrag einreichen. Dieser Antrag muss unter anderem Angaben, wie den genauen Ort, Datum und Dauer des Abbrennens, die Anschrift des Antragstellers und die Zustimmung des Grundstückseigentümers enthalten. Ein solches Antragsformular ist auch auf der Internetseite der Stadt unter www.stadt-zerbst.de erhältlich.

Die Gebühr für die Genehmigung zum Abbrennen eines Feuers beträgt im Übrigen 30 Euro.

Volksstimme: In den vergangenen Jahren gab ja immer wieder Ärger damit, dass in den Osterfeuern auch Materialien verbrannt wurden, die dort nicht hineingehören.

J. Hädrich: Aus dieser gegebenen Veranlassung weisen wir darauf hin, dass mit dem Anlegen von Osterfeuern das Verbrennen von Materialien, die schadstoffbelastend sind oder giftigen Rauch verursachen können, untersagt ist. Dazu zählen beispielsweise Autoreifen, Plasteabfälle oder andere Hausabfälle.

Volksstimme: Was müssen die Organisatoren weiterhin beachten?

J. Hädrich: Um Tiere vor dem Flammentod zu bewahren, sind die vorgesehenen Schober einen Tag vor dem Abbrennen umzuschichten. Der Mindestabstand von zehn Metern zu einzelnen Bäumen und 100 Metern zu Wäldern darf nicht unterschritten werden. Die ungehinderte Zufahrt von Rettungsfahrzeugen muss vom Veranstalter gewährleistet werden. Jedes zugelassene Osterfeuer ist ständig durch eine erwachsene Person zu beaufsichtigen; bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist diese abzulöschen bzw. Maßnahmen für ein unkontrolliertes Ausbreiten des Feuers zu treffen.

Osterfeuer am Karfreitag und Ostersonntag sind grundsätzlich nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht genehmigungs- fähig.

Volksstimme: Zu vielen Osterfeuern gehören Imbissstände und ein Ausschank dazu. Sind auch für deren Betreiben Anträge zu stellen?

J. Hädrich: Die gewerbliche Abgabe von alkoholischen Getränken aus besonderem Anlass - hier das Osterfeuer - stellt ein vorübergehendes Gaststättengewerbe dar, das gemäß Gaststättengesetz gestattungspflichtig ist. Anträge auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes sind ebenfalls bis zum 18. April beim Gewerbeamt der Stadt Zerbst zu stellen.

Auf alle weiteren Fragen zum Osterfeuer gibt das Ordnungsamt unter Telefon (0 39 23) 75 42 15 Antwort.