1. Startseite
  2. >
  3. Sachsen-Anhalt
  4. >
  5. Richter kippen Alkoholverbot

Polizeigesetz Sachsen-Anhalt Richter kippen Alkoholverbot

Das Landesverfassungsgericht hat am Dienstag in Dessau-Roßlau entschieden, dass das im Februar 2013 beschlossene Polizeigesetz in Teilen verfassungswidrig ist. Gekippt wurde unter anderem das Alkoholverbot an öffentlichen Plätzen.

Von Michael Bock 12.11.2014, 02:10

Dessau-Roßlau l 37 Abgeordnete der Linksfraktion und der Grünen hatten die Richter in einer Normenkontrollklage angerufen. Das Urteil (LVG 9/13), auf 42 Seiten schriftlich begründet, wurde gestern verkündet. Ergebnis: In fünf von sechs durch die Opposition kritisierten Bereichen stufte das Gericht Teile als nichtig ein oder gab dem Gesetzgeber auf, das Regelwerk bis Ende 2015 zu ändern.

Die Erlaubnis für die Polizei, Handynetze zum Beispiel bei drohenden Bombenanschlägen abschalten zu dürfen, wurde dagegen bestätigt. Die Opposition hatte kritisiert, dass Handynetze auch bei anderen Anlässen, etwa Demonstrationen, lahmgelegt werden könnten.

Die Richter verwarfen indes die Erlaubnis für die Polizei, zur Gefahrenabwehr sogenannte Staatstrojaner zum Abhören verschlüsselter Telefonate zu nutzen. Die Regelung sei derzeit unverhältnismäßig, weil eine derartige Software noch gar nicht vorliege und der Gesetzgeber sie daher nicht genau kennen könne, sagte Gerichtspräsident Winfried Schubert.

Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) sagte gestern dazu, die erforderliche Technik müsse schnellstmöglich bereitgestellt werden: "Es kann nicht angehen, dass es eine Sicherheitslücke gibt. Das ist eine Einladung an alle Attentäter, in Deutschland Attentate zu verüben."

Zudem kippten die Richter eine Regelung, mit der Kommunen an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten den Genuss von Alkohol und das Mitführen von Glasgefäßen verbieten konnten. Diese Regelung sei "unverhältnismäßig und verfassungswidrig", heißt es in der Urteilsbegründung. Die Sachgründe für eine Beschränkung der betroffenen Grundrechte seien "nicht nachvollziehbar erkennbar".

Beim strittigen Thema Zwangstests auf ansteckende Krankheiten oder Videoaufzeichnungen bei Polizeikontrollen wurden einzelne Aspekte des Gesetzes kritisiert. Teile der kritisierten Bestimmungen dürfen aber weiter angewendet werden, wenn Vorgaben des Gerichts erfüllt werden. So urteilte das Verfassungsgericht zum Beispiel, dass die Regeln für die umstrittenen Zwangsuntersuchungen zwar grundsätzlich "verhältnismäßig" seien. Allerdings sei es "verfassungsrechtlich unzulässig", dass diese bei Gefahr im Verzug allein von Polizisten angeordnet werden könnten. Auch in diesen Fällen sei es erforderlich, den sogenannten Richtervorbehalt zu wahren.

Linken-Fraktionschef Wulf Gallert (Linke) wertete das Urteil als Erfolg. "Zu vier Fünfteln haben wir gewonnen. Fast alle Regelungen sind moniert worden." Und: "Das Signal an die Landesregierung lautet klar: Es gibt kein Supergrundrecht auf Sicherheit, das als Begründung dafür herangezogen werden kann, Grundrechte immer weiter einzuschränken."

Die Fraktionschefin von Bündnis 90/Die Grünen, Claudia Dalbert, sagte: "Das Urteil des Landesverfassungsgerichts ist eine Klatsche für Innenminister Holger Stahlknecht." Das Landesverfassungsgericht sei in 80 Prozent der Klagegründe der Auffassung von Grünen und Linken gefolgt, dass das Polizeigesetz verfassungswidrig sei. Das Verfassungsgericht habe die Rechte der Bürger "massiv gestärkt", sagte sie.

Innenminister Stahlknecht sagte dagegen, das Verfassungsgericht habe das Polizeigesetz "in großen Teilen" bestätigt. SPD-Innenpolitiker Rüdiger Erben sagte, jetzt müssten einige "handwerkliche Fehler" ausgemerzt werden. Er bedauerte vor allem, dass das Alkoholverbot gekippt wurde.

Der Landtag hatte das Polizeigesetz 2013 mit den Stimmen von CDU und SPD verabschiedet.