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Die rechtlichen Grundlagen der Fiskalerbschaft

09.04.2015, 01:23

Verwandte können ein unwillkommenes Erbe einfach ausschlagen - das Land nicht. Sprich: Der Staat (Fiskus), und zwar das Bundesland, in dem der sogenannte Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gelebt hat, ist dann der gesetzliche Erbe. Das setzt voraus, dass kein anderer gesetzlicher Erbe, also Kinder, Tanten und Co, vorhanden ist und erben will. So kommt es, dass Schrottimmobilien, alte Autos, Töpfe und Pfannen, aber auch große Vermögen an ein Bundesland gehen können.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die sogenannte Fiskalerbschaft geregelt. Dass Verstorbene das Land direkt im Testament als Erben einsetzen, kommt eher selten vor. Schlagen Angehörige das Erbe beispielsweise wegen Überschuldung aus, erklären Notariate als Nachlassrichter bei Bedarf das Land zum Erben. Sind keine gesetzlichen Erben bekannt, wird zunächst nach ihnen gesucht - die Fiskalerbschaft ist eine langwierige Sache. Ausschlagen kann der Fiskus eine Erbschaft (Paragraf 1942 II BGB) nicht. (lg)