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Oberlandesgericht in Naumburg verwirft Revision des Magdeburger Zoo-Direktors Kai Perret Tötung von drei Tigerbabys: Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig

Von Bernd Kaufholz 07.07.2011, 04:33

Das Oberlandesgericht (OLG) in Naumburg hat die Revision des Magdeburger Zoodirektors Kai Perret und drei seiner Mitarbeiter abgewiesen. Damit wurde das Berufungsurteil des Landgerichts Magdeburg rechtskräftig. Den Angeklagten war die "Tötung von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund" (§ 17 Tierschutzgesetz) vorgeworfen worden.

Naumburg/Magdeburg. Die vier Angeklagten hätten der Erhaltung der Art zu große Bedeutung beigemessen, begründete das OLG seine Entscheidung, den Revisionsantrag der Zoomitarbeiter zu verwerfen. "Sie haben den Arten- über den Tierschutz gestellt", so der 2. Strafsenat in seinem Urteil.

Zoodirektor Kai Perret, Zootierarzt Pierre G., Zoooberin-spektor Ortwin K. und Zoobereichsleiter René R. haben sich somit definitiv strafbar gemacht, als sie am 2. April 2008 beschlossen hatten, drei gesunde Tigerbabys zu töten.

Nach der Betäubung der "Mischlingstiger" setzte der Veterinär die Spritzen mit T61 – einem Gift, das die Atem- und Herztätigkeit lähmt.

"Taskan" nicht artenrein

Hintergrund der Tötung war, dass der Tigernachwuchs nicht "artenrein" war. Der Zoo hatte erst, als Tigerkatze "Kulina" bereits trächtig war, erfahren, dass Kater "Taskan" Gene eines Sumatratigers in sich trug. Die Freude darüber, im Sinne des internationalen Erhaltungsprogramms, an dem der Zoo Magdeburg teilnimmt, reinrassige sibirische Tiger zu bekommen, schlug in Betroffenheit um.

Der Zoo habe sich bemüht, die "Hybriden" abzugeben, weil eine Haltung auf Dauer in Magdeburg nicht möglich gewesen wäre, hatte Perret bereits während der 1. Instanz argumentiert.

Weil jedoch kein seriöser Abnehmer zu finden gewesen sei und man die Tigerbabys nicht in zweifelhafte Hände geben wollte, habe man sie einschläfern müssen, um ihnen Leid zu ersparen. Darin hatten die Angeklagten einen "vernünftigen Tötungsgrund" gesehen.

Doch Amtsrichter Martin Schleupner hatte dieser Argumentation nicht zugestimmt und das Quartett zu Geldstrafen – ausgesetzt zur Bewährung – verurteilt.

Die 2. Instanz hatte im Berufungsprozess Anfang Dezember 2010 das Urteil im Strafausspruch leicht abgemildert. Die 6. Strafkammer unter Vorsitz von Dirk Sternberg war jedoch ebenso wie das Amtsgericht der Auffassung, dass es "keinen vernünftigen Tötungsgrund" gegeben habe.

Das OLG wies nun in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass es dem Zoobesucher völlig egal sei, welche Gene ein Tiger in sich trage. Der Besucher wolle sich lediglich am Anblick der Großkatzen – ganz gleich ob sibirischer, Sumatra- oder "Mischlingstiger" – erfreuen.

Tötung nicht erforderlich

"Die sofortige Tötung der Tiger ist weder erforderlich noch angemessen gewesen", so der 2. Strafsenat. Der Artenschutz habe das Lebensrecht der Tiere zurzeit der Tat nicht infrage gestellt. Es sei nicht gestattet, im Zoo geborene Jungtiere, die nicht zur Erhaltung ihrer Art beitragen könnten, aus diesem Grund umzubringen.

Gegen das Urteil des OLG kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Es bleibt lediglich der Weg einer Verfassungsbeschwerde.