1. Startseite
  2. >
  3. Sachsen-Anhalt
  4. >
  5. Gericht: Duncker handelte "aus bloßem Gewinnstreben"

Universität Halle bekommt mit Suspendierung des Augenarztes Recht Gericht: Duncker handelte "aus bloßem Gewinnstreben"

Von Philipp Hoffmann 29.01.2011, 04:35

Magdeburg. Der Direktor der Klinik für Augenheilkunde an der Martin-Luther-Universität (MLU) Halle, Gernot Duncker, muss seine Dienstgeschäfte doch wieder aussetzen. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte gestern die vorläufige Suspendierung des 57-Jährigen durch die MLU. Es widersprach damit dem Verwaltungsgericht Magdeburg, das die Suspendierung Mitte November aufgehoben hatte. Duncker nahm daraufhin seinen Dienst in der Klinik wieder auf.

Die MLU hatte den renommierten Augenarzt Ende Juli vorläufig des Dienstes enthoben und ab September auch die Hälfte seiner Dienstbezüge einbehalten, weil sie das Vertrauensverhältnis zu ihm zerstört sieht. Gegen Duncker läuft ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entlassung. Ihm wird vorgeworfen, mit seinem privaten Augen-Laserzentrum in Halle der Uni Konkurrenz zu machen. Duncker behandelt in dem Zentrum, das er als Forschungsinstitut gegründet hatte, auch Patienten. Er hat dafür einen Teil-Kassenarztsitz.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) geht nach gegenwärtigem Stand davon aus, dass Duncker "aus bloßem Gewinnstreben entgegen seinen dienstlichen Pflichten und unter Abgabe falscher Erklärungen verbotswidrig Patienten" behandelte. Das OVG bezieht sich damit unter anderem auf eidesstattliche Erklärungen von Patienten, wonach Duncker diese zur Behandlung von der Uni-Augenklinik in sein privates Zentrum überwiesen hatte. Die Uni hatte dem Professor die Tätigkeit in dem Laserzentrum untersagt, jener sich jedoch nicht daran gehalten. Die Universität Halle erklärte gestern auf Anfrage, sie fühle sich in der Auffassung bestätigt, "dass die Stellung eines Professors nicht dazu verwendet werden darf, ein Konkurrenzunternehmen zielgerichtet aufzubauen und zu führen."

Irritationen gab es derweil um das von der Uni gegen Duncker verhängte Hausverbot. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte es zusammen mit der Suspendierung aufgehoben, das OVG diese Entscheidung im Gegensatz zu der Dienstenthebung nicht korrigiert. Duncker darf also das Uniklinikum Halle weiterhin betreten, jedoch nicht seinen Dienstgeschäften nachgehen. Unklar ist, wo die Grenze zwischen erlaubten und untersagten Tätigkeiten verläuft.

Duncker hatte zuletzt in einer Reihe von Gerichtsurteilen Recht bekommen. So durfte ihm die Uni nicht pauschal jegliche Nebentätigkeit in seinem Laserzentrum verbieten und auch kein Nutzungsentgelt für Sach- und Personalmittel aus der Klinik festsetzen, die Duncker im Zentrum verwendete.