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Strafprozessordnung räumt seit zwei Jahren die Möglichkeit einer prozessverkürzenden Verständigung ein Verständigung verlangt Geständnis des Angeklagten

29.12.2011, 04:26

Burg (bk) l Der Paragraf 257c der Strafprozessordnung regelt seit August 2009 die sogenannte Verständigung von Prozessbeteiligten. Ziel dieser Verständigung, die unjuristisch auch als "Deal" (Handel) bezeichnet wird, ist einzig und allein die Verkürzung der Hauptverhandlung.

In Absatz 1 heißt es dann auch: "Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten (...) über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen (...)

Absatz 2 gibt konkret vor, um was es in einer "Absprache" geht, die zwar nichtöffentlich zwischen Richtern, Staatsanwalt und Strafverteidiger stattfindet, über die der Vorsitzende danach jedoch die Öffentlichkeit informieren muss.

Gegenstand der Verständigung können somit - allgemein verständlich ausgedrückt - nur Sachverhalte sein, die gegebenenfalls zu einer Verurteilung führen können.

Außerdem verfahrensbezogene Maßnahmen, zum Beispiel die Einstellung von Teilen des Verfahrens, wenn es neben dem Hauptvorwurf weitere Vorwürfe gibt, die jedoch nicht so sehr ins Gewicht fallen. Dazu gehören auch Maßnahmen, die den Prozess verkürzen, wie der Verzicht auf weitere Zeugen.

Gegenstand sind zudem das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Zum Beispiel der Verzicht auf weitere Beweisanträge durch Anklage und Verteidigung und möglicherweise Zusagen zur Schadenswiedergutmachung.

Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln zur Besserung (geschlossene Psychiatrie) und Sicherung (Sicherungsverwahrung nach einer möglichen Haftstrafe) dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

Das Gericht gibt den Inhalt der Verständigung bekannt und kann dabei eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben, sagt Absatz 3. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichts zustimmen.

Der Deal platzt (Absatz 4), wenn bedeutsame Umstände des Falls übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben. Zum Beispiel wenn von Körperverletzung mit Todesfolge ausgegangen wurde, sich der Fall jedoch als Mord herausstellt, also "wenn der Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist".

Dasselbe gilt, "wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichts zugrunde gelegt worden ist". Damit ist auch das Geständnis nichtig und nicht mehr zu berücksichtigen.