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Persönlichkeitsrechte Urteil: Arbeitgeber darf BH zur Pflicht machen

13.01.2011, 04:26

Köln (dpa). Die Farbe des Nagellacks geht den Arbeitgeber nichts an. Auch das Tragen eines Toupets bei der Arbeit sei Privatsache, hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. BHs dagegen dürfen zur Pflicht gemacht werden. Der Beschluss betrifft die Dienstvorschriften eines Sicherheitsunternehmens, das Fluggäste am Flughafen Köln/Bonn kontrolliert.

Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeiterinnen demnach nicht vorschreiben, die Fingernägel nur einfarbig zu lackieren. Ebenso wenig darf er männlichen Beschäftigten das Tragen künstlicher Haarteile verbieten. Der Betriebsrat war wegen der umstrittenen Regelungen vor Gericht gezogen.

Nach Auffassung der Richter stellen einige der Vorschriften, die sich auf das äußere Erscheinungsbild der Mitarbeiter beziehen, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar. Denn ein einheitliches Erscheinungsbild der Beschäftigten werde im Wesentlichen durch einheitliche Dienstkleidung erreicht.

Andere Vorschriften zum Erscheinungsbild, die der Betriebsrat monierte, hielt das Gericht dagegen für berechtigt. So sah das Gericht kein Problem darin, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiterinnen das "Tragen von BHs, Bustiers bzw. eines Unterhemdes" vorschrieb, damit die darüber getragene Dienstkleidung nicht so schnell abnutze. Zulässig sei auch die Vorgabe, dass die Unterwäsche weiß oder hautfarben sein müsse, damit sie nicht durchscheine.