1. Startseite
  2. >
  3. Panorama
  4. >
  5. Rechtsextreme Demo: „Kein strafrechtlicher Tatbestand“

Wahlen Rechtsextreme Demo: „Kein strafrechtlicher Tatbestand“

Von dpa Aktualisiert: 20.09.2021, 22:59

München - Knapp drei Monate nach der Messerattacke eines Migranten mit drei toten Frauen in Würzburg hat eine Demonstration der rechtsextremen Splitterpartei „III. Weg“ für Unruhe gesorgt. Die rund 20 Teilnehmer hatten am Samstag am Tatort am Barbarossaplatz mit drei Strohpuppen, beschmiert mit Kunstblut, gegen eine „Asylflut“ demonstriert. Entsprechende Bilder kursierten im Internet. Mehrere Medien hatten darüber berichtet; die Polizei bestätigte den Vorfall. Rund 200 bis 300 Gegendemonstranten gingen dagegen auf die Straße.

Für Empörung sorgte in den sozialen Netzwerken auch, dass auf Fotos zu sehen war, dass offenbar direkt über den mit Kunstblut beschmierten Strohpuppen ein Schild mit Bildern der Kanzlerkandidaten Annalena Baerbock (Grüne), Armin Laschet (CDU) und Olaf Scholz (SPD) stand. Einem Bericht des Bayerischen Rundfunks zufolge stand darunter der Schriftzug „Schön bunt hier“.

Laut Polizei kam es zu keinen nennenswerten Störaktionen. Man habe die Aktionen geprüft, sagte ein Polizeisprecher am Sonntag. Auch die Staatsanwaltschaft sei eingeschaltet gewesen. Aber: „Ein strafrechtlicher Tatbestand ist nicht erfüllt.“

Ein junger Migrant hatte am 25. Juni in der Würzburger Innenstadt auf ihm offensichtlich unbekannte Menschen eingestochen. Drei Frauen starben, fünf Menschen wurden lebensgefährlich verletzt. Zuletzt arbeiteten Sachverständige an einem psychiatrischen Gutachten über den Somalier, der bei seiner Attacke womöglich schuldunfähig war. Nicht vollständig geklärt war zuletzt, ob religiöse Überzeugungen des Flüchtlings bei der Tat eine Rolle gespielt haben.

In München hatte die Polizei vor knapp zwei Wochen Wahlplakate des rechtsextremen „III. Weges“ mit dem Slogan „Hängt die Grünen!“ abgehängt. Nach Angaben der Grünen hat das Landgericht München I inzwischen dem „III. Weg“ per einstweiliger Verfügung untersagt, den Slogan öffentlich zu verwenden. Die Formulierung jemanden „zu hängen“ werde in der Regel dahin verstanden, jemanden aufzuhängen, in sonstiger Weise zu töten oder körperlich zu verletzen, heißt es demnach in dem Beschluss. Eine Bestätigung des Gerichts war am Sonntag zunächst nicht zu erhalten.

Auch in Sachsen beschäftigen derartige Plakate die Gerichte. Dort hatte das Verwaltungsgericht Chemnitz entschieden, dass die Plakate mit dem Slogan „Hängt die Grünen“ trotz einer Verfügung der Stadt Zwickau hängen bleiben dürfen, aber nur mit 100 Metern Abstand zu Plakaten der Grünen. Gegen den Beschluss geht die Kommune vor, sie hat Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Bautzen eingelegt.