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Patientenverfügung Selbstbestimmend vorsorgen

Welche Auswirkungen eine Patientenverfügung beinhaltet, das erfuhren Mitglieder des Bahnsozialwerkes sowie der Bahn-Gewerkschaft Oebisfelde.

Von Harald Schulz 08.03.2019, 05:00

Oebisfelde l Welche Tragweite eine Patientenverfügung für die betroffenen Personen haben kann, darüber informierte der Sozialpädagoge Andreas Becker von der Stiftung Bahn-Sozialwerk aus Berlin die Oebisfelder Mitglieder der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) und des Bahnsozialwerkes (BSW) beim Treffen am Mittwoch im Klubraum der Sporthalle an der Bahnhofstraße. Der Referent stieß dabei auf „informierte Ohren“, denn zahlreiche Zuhörer sind bereits im Besitz einer solchen Verfügung.

Mit solch einer Patientenverfügung kann eine Person, die körperlich und geistig im Vollbesitz ihrer Kräfte ist, die Selbstbestimmung über den körperlichen Zustand bestimmen. Und zwar in dem Fall, wenn das Ableben des Betroffenen droht und der sich nicht mehr entsprechend äußern kann, umriss Becker die Bedeutung einer solchen persönlichen Anweisung.

Eine Patientenverfügung muss nicht notariell beglaubigt sein, stellt Becker klar. Allerdings muss das Schriftstück eindeutig Auskunft über den Willen geben, selbst verfasst und datiert unterschrieben sein. Zu den Inhalten gehört die aktuelle Lebenssituation, was auch bedeutet, dass der gesunde Verfasser erklärt, dass er nicht unter Zwang das Schriftstück verfasst hat. Da die Patientenverfügung immer dann zum Tragen kommt, wenn die jeweilige Person nicht mehr im Willen frei, dem Tode nah ist, müssen sich alle von ihr gewollten Forderungen in dem Papier wiederfinden. Das kann das Versagen der Einlieferung in ein Krankenhaus sein, bis hin zur Ablehnung von lebenserhaltenden Maßnahmen. „Es ist also entscheidend, für welche Fälle die Patientenverfügung Handlungen verbietet oder eben zulässt. Damit wird gleichzeitig der mögliche Entscheidungsdruck auf Angehörige und Ärzte verringert“, erläuterte Becker.

Wichtig ist selbstverständlich ein Aufbewahrungsort, den zumindest eine Person des Vertrauens kennen sollte, möglich ist auch das Hinterlegen beim Notar. „Das kann insoweit relevant werden, wenn kein Einvernehmen bei den Entscheidern besteht und die Zeit für ein Handeln denkbar kurzfristig ansteht“, hieß es vom Referenten, der dafür Beispiele gab.

Was Becker ebenso betonte, ist die Tatsache, dass eine Patientenverfügung jederzeit von der verfassenden Person geändert werden kann. Doch eindeutige Formulierungen dürfen niemals fehlen.