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EuGH: Wohnsitzauflage für Migranten kann zulässig sein

In der EU kann man seinen Wohnsitz frei wählen - eigentlich. Für Migranten in Deutschland gilt das aber nicht immer. Dies steht nicht im Widerspruch zu EU-Recht, meint der EuGH. Minister de Maizière sieht sich in Plänen für weitere Vorgaben bestärkt.

01.03.2016, 16:29

Luxemburg (dpa) - Um die Integration von Migranten zu fördern, kann ihnen grundsätzlich der Wohnsitz vorgeschrieben werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

In dem Fall ging es um zwei Syrer, die in Deutschland Zuflucht gefunden haben (Rechtssachen C-443/14 und C-444/14). Der Mann und die Frau sind nicht als Asylbewerber anerkannt, genießen aber sogenannten subsidiären Schutz, weil ihnen in ihrer Heimat Gefahr droht. Sie kamen 1998 beziehungsweise 2001 nach Deutschland. Für Menschen aus dieser Gruppe, die soziale Leistungen beziehen, geben die deutschen Behörden den Wohnsitz vor.

Die beiden Syrer hatten dagegen geklagt, weil in der EU eigentlich das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes gilt. Die Richter erklärten, die Auflage könne gerechtfertigt sein - und zwar, wenn die Personengruppe besonders mit Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hat. Ob dies der Fall ist, muss das Bundesverwaltungsgericht prüfen.

Das Urteil ist von der Bundesregierung mit Spannung erwartet worden. Die Koalition erwägt eine Ausweitung der Wohnsitzauflage auch für anerkannte Flüchtlinge. Bislang gilt für Asylbewerber eine Zeit lang eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit (Residenzpflicht); anerkannte Flüchtlinge sind hingegen frei.

Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) sieht mit dem Urteil die Bahn frei für Reformen im deutschen Asylrecht. Danach sind Wohnsitzauflagen grundsätzlich mit dem Europarecht vereinbar, teilte er mit. Ich halte eine Wohnortzuweisung für Flüchtlinge für dringend erforderlich, damit es vor allem in Ballungsräumen nicht zur Ghettobildung kommt.

Die Vorgabe des Wohnsitzes für subsidiär Schutzberechtigte wird im deutschen Recht mit zwei Gründen gerechtfertigt. Zum einen zielt sie auf eine gleichmäßigere Verteilung der Kosten der sozialen Leistungen in der Bundesrepublik. Zum anderen soll sie dazu dienen, die Integration der Betroffenen zu erleichtern und helfen, der Entstehung von sozialen Brennpunkten mit ihren negativen Auswirkungen auf die Integration von Ausländern vorzubeugen.

Die erste Begründung weist der EuGH zurück. Die zweite hält er hingegen für grundsätzlich vereinbar mit EU-Recht falls bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Neben dem Deutschen Städtetag begrüßte auch der Deutsche Landkreistag das Urteil. Ohne eine Wohnsitzauflage sind kommunale Integrationsangebote nicht planbar, kommentierte Hauptgeschäftsführer Hans-Günter Henneke. Die Organisation Pro Asyl liest das Urteil hingegen als Schlag gegen Wohnsitzauflagen und forderte, diese generell abzuschaffen, auch für anerkannte Flüchtlinge.

Informationen des EuGH zur Rechtssache C-443/14

Informationen des EuGH zur Rechtssache C-444/14

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu subsidiärem Schutz

Relevante EU-Richtlinie

Mitteilung des EuGH

EuGH-Urteil