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Betrunken aufs Fahrrad - Wo liegt die Grenze?

23.01.2015, 10:16

Goslar - Wenn es zu einer feucht-fröhlichen Runde geht, schwingen sich viele aufs Fahrrad. Denn da liegt der Alkohol-Grenzwert höher als beim Auto. Experten ist das ein Dorn im Auge und fordern ein neues Limit. Doch ab wann wird es wirklich gefährlich?

Angetrunkene Radfahrer schieben ihr Velo besser nach Hause. Dazu rät Christian Kellner, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR). Die rechtliche Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liege für Radler zwar bei 1,6 Promille - ab diesem Blutalkoholwert verlieren sie auch ihren Autoführerschein. Gröbere alkoholbedingte Fahrfehler beginnen aber früher, sagte Kellner im Vorfeld des
Verkehrsgerichtstages 2015 in Goslar.


Wer Alkohol getrunken hat und einen Unfall verursacht, muss laut dem DVR-Chef mit Sanktionen rechnen, auch wenn er weniger als 1,6 Promille intus hat. Eine aktuelle Studie zeige, dass es ab mehr als 0,8 Promille zu einer deutlichen Zunahme von groben Fahrfehlern kommt, die nüchterne Radler nicht machen. Im Jahr 2012 waren mehr als 3700 betrunkene Fahrradfahrer an Verkehrsunfällen mit Personenschaden beteiligt.


Bußgelder für Radfahrer
Radfahrern drohen bei Ordnungswidrigkeiten zum Teil empfindliche Bußgelder. Werden andere gefährdet oder kommt es zu einem Unfall, wird es jeweils noch deutlich teurer. Einige Beispiele:

5 Euro: Freihändig Fahren; Mitnehmen von Kindern über sieben Jahren oder von Erwachsenen.

10 Euro: Aufmerksamkeit durch Musik aus Kopfhörern beeinträchtigt.

15 Euro: Bremse oder Klingel funktionieren nicht; Radeln in einer Fußgängerzone.

20 Euro: Licht funktioniert nicht; beschilderten Radweg nicht benutzt; auf dem Radweg in falscher Richtung unterwegs.

25 Euro: Haltezeichen von Polizisten nicht beachtet; Telefonieren mit einem Handy beim Radfahren.

40 Euro: Fehlverhalten gegenüber Fußgängern am Zebrastreifen.

60 Euro: Missachten des Ampel-Rotlichts.

100 Euro: Die missachtete Ampel war länger als eine Sekunde auf Rot.

350 Euro: Bahnübergang trotz geschlossener Halbschranke überquert.