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Schaden bei Unfall mit Selbstmordabsicht Haftpflicht muss nicht zahlen

05.11.2009, 04:55

Oldenburg ( ddp ). Bei einem in Selbstmordabsicht herbeigeführten Unfall bestehen für den Geschädigten keine Schadensersatzansprüche aus der Haftpflichtversicherung des Verursachers. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Aurich wurde jetzt vom Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt ( Aktenzeichen 6 U 143 / 09 ), wie gestern eine Gerichtssprecherin in Oldenburg mitteilte.

Demnach tritt die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrers nicht ein für vorsätzlich herbeigeführte Schäden, und zwar auch in dem Fall, dass jemand in Suizidabsicht mit einem entgegenkommenden Fahrzeug einen Unfall herbeiführte.

Werde später festgestellt, dass der Todesfahrer die Schädigung des entgegenkommenden Fahrers zumindest billigend in Kauf genommen habe, entfalle der Versicherungsschutz und damit ein Anspruch auf Schadensersatz, urteilten die Richter.

Hintergrund war der Frontalzusammenstoß eines Personen- mit einem Lastwagen, bei dem der Pkw-Fahrer starb und am Lkw erheblicher Sachschaden entstand. Der Todesfahrer hatte zuvor seine Freundin getötet und sein Haus angezündet.

Das Landgericht Aurich war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unfall nicht Folge der Flucht vor der Polizei, sondern in Suizidabsicht herbeigeführt worden war.

Der Mann habe die Folgen des Unfalls für den ihm entgegenkommenden Lkw billigend in Kauf genommen, hieß es. Gegen das Urteil des Landgerichts hatte der Geschädigte Berufung eingelegt.