1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Job & Bildung
  6. >
  7. Befristete Verträge: Kirche muss sich ans Gesetz halten

Grundsatzurteil am Bundesarbeitsgericht Befristete Verträge: Kirche muss sich ans Gesetz halten

27.03.2009, 05:06

Erfurt ( epd ). Kirchlich vereinbarte Arbeitsvertragsregelungen haben nicht immer den gleichen Stellenwert wie Tarifverträge. Dies hat das Bundesarbeitsgericht ( BAG ) am Mittwoch in Erfurt in einem Grundsatzurteil zum kirchlichen Arbeitsrecht entschieden. Nach dem Urteil dürfen kirchliche Arbeitgeber ihre Beschäftigten grundsätzlich nicht schlechter stellen, als dies die gesetzlichen Arbeitsrechtsregelungen vorsehen. Dies gilt selbst dann, wenn das Gesetz den Tarifparteien Öffnungsklauseln zubilligt, um eigene Regelungen treffen zu können ( AZ : 7 AZR 710 / 07 ).

Das Urteil kann weitreichende Auswirkungen auf die arbeitsrechtlichen Regelungen der evangelischen und katholischen Kirche mit ihren schätzungsweise 1, 5 Millionen Beschäftigten haben. Denn die katholische Kirche und fast alle evangelischen Landeskirchen und ihre kirchennahen Organisationen wie die Diakonie haben ihre Arbeitsrechtsregelungen nach dem sogenannten " Dritten Weg " organisiert, über den das BAG jetzt seine Entscheidung fällte.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein beim evangelischen Militärbischof angestellter Mitarbeiter auf eine unbefristete Beschäftigung geklagt. Die Kirche hatte unter Berufung auf die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland mit dem Mitarbeiter einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund für die Dauer von zwei Jahren und zehn Monaten geschlossen. Die gesetzlichen Regelungen sehen jedoch nur eine zweijährige Befristung ohne sachlichen Grund vor – es sei denn in Tarifverträgen werden andere Fristen festgelegt.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen,

rechtlich betrachtet, nicht den gleichen Stellenwert haben wie Tarifverträge. Daher dürfe die Kirche auch nicht von den gesetzlichen Befristungsregelungen abweichen. Die beiden Vorinstanzen hatten dem Mitarbeiter ebenso Recht gegeben wie jetzt das BAG.

" In kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann von der Höchstbefristungsdauer nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden ", so die BAG-Richter. Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Kirche beschlossene Regelung sei kein Tarifvertrag. Auch wenn die Kirchen ein in der Verfassung geschütztes Selbstbestimmungsrecht haben, dürften sie nicht wie Tarifvertragsparteien von den gesetzlichen

Arbeitsrechtsregelungen abweichen. Für den Kläger bedeutet dies, dass sein befristeter Arbeitsvertrag nicht wirksam ist und er nun unbefristet eingestellt werden muss. Der " Dritte Weg " des kirchlichen Arbeitsrechts sieht vor, dass Mitarbeitervertreter und Dienstgeber in Arbeitsrechtlichen Kommissionen partnerschaftlich die Arbeitsbedingungen für die Dienstverhältnisse festlegen. Bei fehlender Einigung soll ein Schiedsverfahren für eine Konfiktlösung und Lohngerechtigkeit sorgen. Ein Recht auf Streik oder Aussperrung gibt es beim " Dritten Weg " nicht.

Mit dem Urteil ist nun fraglich geworden, inwieweit die Kirchen sich im Arbeitsrecht überhaupt noch auf Öffnungsklauseln berufen können, die ausdrücklich nur Tarifparteien zustehen. Das Bundesarbeitsgericht entschied zunächst nur über Befristungsklauseln. Andere Öffnungsklauseln im Arbeitsrecht gibt es bei der Urlaubsgewährung, dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung oder der Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Diese können nun ebenfalls auf dem Prüfstand stehen.