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Elektromobilität Vorsicht beim Kauf von E-Rollern

Künftig können E-Scooter durch die Straßen rollen. Doch das gilt nicht automatisch für alle Modelle - vor allem nicht für bereits verkaufte.

Von Peter Löschinger 18.05.2019, 23:01

Berlin (dpa) l Elektro-Tretroller dürfen künftig im Straßenverkehr unterwegs sein: Der Bundesrat hat den Weg für die Zulassung der E-Scooter freigemacht. Doch das gilt nicht automatisch für alle Modelle – und vor allem nicht für viele bislang angebotene oder bereits verkaufte. Denn für den Straßenverkehr benötigen sie laut ADAC und Tüv Süd eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), die sich an das neue Gesetz knüpft, oder eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE). Nur so dürfen Besitzer sie dann mit dem aufgeklebten Kennzeichen eines Kfz-Haftpflichtversicherers im Straßenverkehr fahren.

Zu erkennen sind zulassungsfähige Modelle am Fabrikschild „Elektro- kleinstfahrzeug“, auf dem die Genehmigungsnummer der ABE oder EBE angegeben ist, teilt der ADAC mit. Dafür müssen sie gewisse technische Grundlagen erfüllen.

„Das ist kein Hexenwerk, aber in der Regel nur schwer nachträglich möglich“, sagt Siegfried Neuberger vom Zweirad-Industrie-Verband (ZIV). Er rechnet damit, dass Hersteller bald neue, zulassungsfähige Modelle auf den Markt bringen. Bis dahin sollten sich Käufer gedulden - oder auf Sharing-Anbieter zurückgreifen.

Kunden sollten beim Kauf generell auf die Reichweite achten, damit sie zu den persönlichen Anforderungen passt, rät ADAC-Sprecherin Katrin van Randenborgh. Auch zur Körpergröße sollte das Gefährt passen oder sich entsprechend einstellen lassen.

Wer den E-Tretroller beispielsweise im öffentlichen Nahverkehr mitnehmen will, greift besser zu leichten und einfach zusammenklappbaren Modellen. So hat der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) seinen Mitgliedsunternehmen bereits empfohlen, die Mitnahme von elektrischen Tretrollern in Bussen und Bahnen zuzulassen. Aber eben unter der Bedingung, dass diese nicht zu schwer sind und im Fahrzeug zusammengeklappt werden.

„Sie sollten nicht mehr als 15 Kilo wiegen und nicht länger als 1,15 Meter sein“, sagt VDV-Sprecher Lars Wagner. „Doch letztendlich müssen die einzelnen Mitgliedsunternehmen und Verbünde entscheiden, ob und in welcher Form sie die Mitnahme gestatten.“ Das gelte auch für große, fahrradähnliche Modelle, die nicht zusammenklappbar sind.

„Und nicht zuletzt dürfen die Unternehmen vor Ort immer auch eine Mitnahme untersagen, wenn es die betriebliche Situation erfordert“, schränkt Wagner ein. Grundsätzlich stehe der VDV den Rollern positiv gegenüber. „Manche Verkehrsunternehmen prüfen bereits Sharing-Modelle für E-Tretroller.“

Wer Straßen etwa mit Kopfsteinpflaster oder unbefestigte Wege mit dem Roller bewältigen will, rollt auf großen, eventuell luftgefüllten Reifen besser. Grundsätzlich wichtig: ein griffiges und breites Trittbrett. Wer lange Strecken plant, sucht nach einem Roller mit Wechselakku. Der ADAC rät zu Probefahrten.

„Wer bereits einen E-Tretroller ohne Genehmigung besitzt, hat es nicht leicht, nachträglich eine Betriebserlaubnis zu bekommen – das Verfahren ist kompliziert und teuer“, sagt ADAC-Sprecherin van Randenborgh. Eine EBE zum Beispiel kann unter Umständen mehrere hundert Euro kosten, erläutert auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Sollte der Roller beispielsweise technisch nicht der neuen Verordnung entsprechen, müsste er entsprechend umgerüstet werden.

Wer bisher im Internet nach E-Tretrollern sucht, findet viele Angebote von circa 200 bis 2400 Euro. Doch nur wenige wie etwa der Moover von Metz (circa 2000 Euro) und der X2City vom Autohersteller BMW (circa 2400 Euro) sind aufgrund von Sondergenehmigungen schon vor dem neuen Gesetz legal im Verkehr gerollt.

Wer mit nicht zugelassenen und nicht versicherten Scootern im Straßenverkehr rollert, macht sich strafbar und hat keinen Versicherungsschutz. Die entstehenden Schäden seien auch nicht von einer privaten Haftpflichtversicherung gedeckt, warnt der GDV.