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Finanztipps Die Steuerlast gekonnt senken

Nicht mehr lange, und 2018 ist Geschichte. Bis dahin können Steuerzahler noch einiges für ihren Geldbeutel tun.

16.11.2018, 23:01

Berlin (dpa) l Weihnachtsgeschenke kaufen, Plätzchen backen, Baum aufstellen – zum Jahresende wird es bei vielen richtig hektisch. Doch bei all dem Stress sollten die eigenen Finanzen nicht aus dem Blick geraten. Denn bis zum 31. Dezember kann jeder noch einiges für den eigenen Geldbeutel tun. Ein Überblick:

1. Freistellungsauftrag richtig verteilen:

Ob Tagesgeldkonto, Bausparvertrag oder Fondsanteile – jeder Sparer hat einen Freibetrag. Ledige können bis zu 801 Euro und zusammenveranlagte Verheiratete bis zu 1602 Euro Kapitalerträge im Jahr vor dem Steuerabzug schützen, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt). Dieser Sparer-Pauschbetrag kann auf mehrere Konten und Depots aufgeteilt werden.

Vor dem Jahresende sollten Sparer prüfen, ob der Pauschbetrag richtig aufgeteilt ist, rät der BdSt. Wenn nicht, darf die Bank grundsätzlich 25 Prozent davon als Abgeltungssteuer einbehalten – zuzüglich des Solidaritätszuschlages und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Zu viel gezahlte Steuern können sich Anleger zwar über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Weniger aufwendig ist es aber, die Freistellungsanträge vor dem Jahreswechsel richtig aufzuteilen.

2. Beitrag für Rentenversicherung prüfen:

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für eine Rürup-Rente oder zu berufsständischen Versorgungswerken können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Im Jahr 2018 beträgt der Prozentsatz der Beiträge, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, 86 Prozent von maximal 23 712 Euro. Bei Arbeitnehmern reduziert sich dieser Maximalwert um den Betrag, den der Arbeitgeber für ihn in die gesetzliche Rentenversicherung oder das Versorgungswerk eingezahlt hat, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Arbeitnehmer, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, Einzahler in ein Versorgungswerk, aber auch Rürup-Sparer sollten überprüfen, ob sie den Maximalbetrag 2018 ausgeschöpft haben und so den höchstmöglichen Steuereffekt erhalten. Ist das nicht der Fall, können Rürup-Sparer ansonsten eine zusätzliche Einmalzahlung überdenken und durchrechnen.

Selbstständige und Freiberufler können über den Abschluss einer Rürup-Rente nachdenken und mit einer Einmalzahlung starten, um sich so maximale steuerliche Vorteile für 2018 zu sichern. Für die Einzahlung des Beitrags haben Steuerzahler laut BVL sogar bis zum 10. Januar 2019 Zeit, wie das Finanzgericht Münster bestätigte (Az.: 1 K 1821/07 E).

3. NV-Bescheinigung beantragen:

Wer wenig verdient, muss keine Einkommensteuer zahlen. Im Jahr 2018 liegt die Grenze bei 9000 Euro. Betroffene können sich in diesem Fall auch von der Abgeltungsteuer befreien lassen, erklärt der BdSt. Dafür müssen sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen.

Wird das Dokument bei der Bank vorgelegt, schreibt diese alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug gut. Da die NV-Bescheinigung in der Regel für drei Jahre gilt, sollte zum Jahreswechsel geprüft werden, ob sie noch gültig ist oder neu beantragt werden sollte.

4. Werbungskosten überschlagen:

Jeder Beschäftigte kann pauschal 1000 Euro Werbungskosten pro Jahr geltend machen. Überschreiten die Ausgaben für den Job diese Grenze, mindert das die Steuerlast. Es lohnt sich also, Kosten zu bündeln, empfiehlt die Stiftung Warentest in der Zeitschrift „Finanztest“ (Ausgabe 12/2018). Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten ist oder der Steuerzahler knapp darunter liegt. Berufstätige können in diesem Fall versuchen, Ausgaben bereits 2018 geltend zu machen – indem sie etwa eine Rechnung für eine 2019 geplante Fortbildung vorziehen und noch im Jahr 2018 bezahlen. Für teure Elektrogeräte und Arbeitsmittel können Berufstätige nun Ausgaben bis zu einem Kaufpreis von 952 Euro brutto voll absetzen.

5. Handwerkerkosten richtig planen:

Wer einen Handwerker beauftragt, sollte genau rechnen – das Finanzamt erkennt maximal 6000 Euro pro Jahr an. Davon senken 20 Prozent direkt die Steuerschuld, also bis zu 1200 Euro pro Jahr, erklärt die Stiftung Warentest. Um den Höchstbetrag zu knacken, kann es sich lohnen, Ausgaben vorzuziehen – Arbeiten also etwa schon 2018 anzuzahlen. Das Finanzamt erkennt Kosten für Reparaturen, Renovierungs- sowie Sanierungsarbeiten an, die ein Handwerker am Haus, in der Wohnung, im Garten, in der Garage oder an Geräten im Haushalt erledigt hat. Wichtig, damit die Aufwendungen abzugsfähig sind: Der Handwerker muss eine Rechnung stellen – und Materialkosten separat ausweisen. Der Auftraggeber muss den Betrag zudem überweisen. Für den Fiskus zählt der Zeitpunkt, an dem die Rechnung bezahlt wurde.

6. Gesundheitskosten bündeln:

Jeder muss bei Kosten für die Gesundheit einen Eigenanteil tragen. Die Grenze wird individuell berechnet – je nach Familienstand und Einkommen. Hier kann es sinnvoll sein, Krankheitskosten aus zwei Jahren zu bündeln, erklärt der BVL.

Wer in diesem Jahr bereits größere außergewöhnliche Belastungen hatte, sollte prüfen, ob er Aufwendungen des Folgejahres vorziehen kann. Das gilt beispielsweise für eine teure Zahnbehandlung, Medikamentenbestellungen oder eine neue Brille. Wer hingegen in diesem Jahr noch keine größeren außergewöhnlichen Belastungen hatte, kann Aufwendungen gegebenenfalls auf das nächste Jahr verlagern.