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RentenversicherungSo gibt es mehr Rente im Alter

Ab wann kann ich in Rente gehen? Mit welchen Abschlägen muss ich rechnen? Diese und mehr Fragen wurden am Lesertelefon beantwortet.

12.11.2019, 23:01

Magdeburg (vs) l Im Rentenalter gibt es einige Regelungen und Neuerungen zu beachten. Bianca Holze, Frank Ehring und Katja Braubach von der deutschen Rentenversicherung beantworten am Volksstimme-Lesertelefon Fragen zur Rente.

Ich bin 1963 geboren. Ab wann kann ich frühestens in Rente gehen und mit welchen Abschlägen muss ich rechnen?

Nach derzeitiger Rechtslage wäre Ihr frühester Rentenbeginn mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Es käme für Sie die Altersrente für langjährig Versicherte in Frage. Dafür müssen mindestens 35 Jahre in rentenrechtliche Zeiten (Wartezeit) zurückgelegt werden und Sie hätten einen Abschlag von 13,8 Prozent. Für jeden Monat, den Sie die Rente später in Anspruch nehmen, verringert sich der Abschlag um 0,3 Prozent.

Ich beziehe eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen. In 3 Monaten erreiche ich meine Regelaltersgrenze. Erhalte ich dann meine volle Rente?

Nein. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze fallen die Abschläge nicht weg. Diese wirken sich lebenslang aus und auch für Hinterbliebene.

Muss ich einen Antrag auf Altersrente stellen?

Ja, Sie müssen die Rente beantragen. Wir empfehlen, einen Antrag auf Altersrente drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Sie können dazu einen Termin bei der nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren.

Ich möchte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen. Welche Zeiten werden bei den 45 Jahren angerechnet?

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden angerechnet:

• Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine Beschäftigung beziehungsweise selbständige Tätigkeit

• Beitragszeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen

• Zeiten des Grundwehrdienstes beziehungsweise Zivildienstes

• Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes

• Zeiten, in denen Leistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit beziehungsweise Krankheit (zum BeispielArbeitslosengeld, Krankengeld) bezogen wurden – hier gelten jedoch für die letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn Besonderheiten, ebenso bei Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II

• Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn mindestens für 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung beziehungsweise selbständige Tätigkeit gezahlt wurden – hier gelten für die letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn ebenfalls Besonderheiten

• Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung werden zwar angerechnet, jedoch nicht in vollem Umfang

Besonderheiten: Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe beziehungsweise Arbeitslosengeld II werden zur Erfüllung dieser Wartezeit nicht berücksichtigt. Wird in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn eine Leistung aufgrund Arbeitslosigkeit bezogen, wird diese Zeit nur angerechnet, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz des Arbeitgebers oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers eingetreten ist. Auch zählen Zeiten der freiwilligen Versicherung in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn nicht zur Wartezeit, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

Was ändert sich für mich wegen der neuen Grundrente?

Zu der Grundrente gibt es aktuell noch keine weiteren Auskünfte, da es noch keine Gesetze dazu gibt.

Ich habe mein Abitur gemacht und danach vier Jahre studiert. Warum erscheinen diese Zeiten nicht in meinem Versicherungsverlauf?

Die Zeiten der schulischen Ausbildung sowie des Studiums werden uns nicht per Datenübermittlung gemeldet. Deshalb erscheinen diese Zeiten nicht in Ihrer Versicherungsbiographie. Damit wir diese Zeiten für Sie gutschreiben können, übersenden Sie uns bitte unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer Originalunterlagen oder bestätigte Fotokopien, die Ihre Ausbildungszeiten belegen. Für die Schulzeit benötigen wir Nachweise ab dem 17. Lebensjahr. Für die Studienzeit senden Sie uns bitte Unterlagen ein, aus denen der Beginn, die Dauer und der Abschluss beziehungsweise die Exmatrikulation hervorgehen.

Ich habe einen Schwerbehindertenausweis und bin 1960 geboren. Ab wann kann ich frühestens in Rente gehen?

Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit dem vollendeten Lebensalter von 61 Jahren und 4 Monaten beantragen. Sie müssen jedoch 10,8 Prozent Abschläge in Kauf nehmen. Als Voraussetzungen für diese Rentenart müssen Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen sowie eine Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent nachweisen.

Mein Sohn ist im Jahr 1986 geboren und ich bin seit 2017 in Rente. In meinem Rentenbescheid kann ich die Mütterrente aber nicht sehen.

Die sogenannte Mütterrente heißt im Rentenbescheid Kindererziehungszeit. Anfang des Jahres gab es eine Erhöhung, die Mütterrente II, um 0,5 Rentenpunkte.

Ich pflege einen Angehörigen und bin 63 Jahre alt. Ich beziehe Altersrente. Wie wirkt sich die Pflege auf die Rente aus?

Ja, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Versicherungspflicht, das heißt, die Pflegekasse zahlt weiter Versicherungsbeiträge, sofern mindestens Pflegegrad zwei besteht. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Rente mit den Beiträgen neu berechnet. Ab diesem Zeitpunk zahlt die Pflegekasse nur bei Bezug einer Teilrente, zum Beispiel 99 Prozent, weiter Beiträge ein. Ob ein Verzicht um 1 Prozent sinnvoll ist, sollte in einem individuellen Beratungsgesrpäch geklärt werden.

Ich bin berufstätig und pflege meinen Mann. Wird das in meiner Rente berücksichtigt?

Ja, die Pflegekasse zahlt auf Antrag Beiträge in die Rentenversicherung, sofern ihr Mann mindestens Pflegegrad zwei hat und Sie ihn verteilt auf zwei Tage die Woche mindestens 10 Stunden pflegen. Sie dürfen neben der Pflege bis zu 30 Stunden die Woche arbeiten.

Ich bin 61 Jahre alt und habe mit 15 angefangen zu arbeiten und habe meine 45 Jahre voll. Wann kann ich in Rente gehen?

Zusätzlich, zu den 45 Arbeitsjahren, müssen Sie auch das Rentenalter erreichen. Das ist bei Jahrgang 1958 mit 64 Jahren.

Meine Kinder sind 1988 und 1993 geboren. Ich selbst beziehe Erwerbsminderungsrente. Ich habe nur für ein Kind Mütterrente bekommen. Warum?

Weil Sie nur ein Kind vor 1992 geboren haben, für das sich die Neuerungen der Mütterrente II auswirken. Für Ihr zweites Kind bekommen Sie ohnehin drei Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet.

Ich möchte meinen Lebensabend auf Mallorca verbringen. Wie erfolgt die Rentenzahlung ins Ausland?

Eine Rentenzahlung ins Ausland ist grundsätzlich möglich. Bitte beachten Sie, dass Ihr Auslandsaufenthalt die Höhe Ihrer Rente beeinflussen kann. Dies lässt sich auch nicht verhindern, wenn Sie Ihr deutsches Konto beibehalten. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig über Ihre Ansprüche im Ausland erkundigen. Die Zahlweise richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsstaat. Während des Auslandsaufenthalts kann die Rente wahlweise auf ein eigenes Konto bei einer Bank im Ausland oder auf ein eigenes Konto bei einem Geldinstitut in Deutschland überwiesen werden. Beim Transfer der Rente in das Ausland können Bankspesen und Kursverluste anfallen, die die Deutsche Rentenversicherung nicht ausgleichen kann und zu Ihren Lasten gehen. Für die Zahlung Ihrer Rente in einen EU-Mitgliedstaat benötigt die Rentenversicherung Ihre internationale Bankleitzahl (Bank Identify-Code, kurz BIC) und Ihre internationale Kontonummer (International Bank Account Number, kurz IBAN). Beide Angaben erfragen Sie bei Ihrer Bank. Ihr Rentenversicherungsträger prüft dann einmal jährlich, ob Sie noch leben und er die Rente weiter zahlen kann.

Ich gehe demnächst in Altersrente. Wieviel Geld kann ich nebenbei dazuverdienen?

6300 Euro dürfen pro Jahr dazuverdient werden.

Was passiert, wenn ich über das reguläre Rentenalter hinaus arbeite, ohne Rente zu beziehen? Wie viel bringt mir das mehr an Rente?

Für jeden Monat, den ein Versicherter über das reguläre Rentenalter hinaus arbeitet und keine Rente bezieht, gibt es einen Rentenzuschlag in Höhe von 0,5 Prozent. Wer seine Rente um ein Jahr aufschiebt, erhält also allein dafür einen Zuschlag von 6 Prozent. Zusätzlich erhöht sich die Rente durch die weitere Beitragszahlung.

Mit welcher Bearbeitungszeit muss ich rechnen, wenn ich Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt habe?

Sie müssen mit ungefähr sechs Monaten Bearbeitungszeit durchschnittlich rechnen. In Einzelfällen kann die Bearbeitungszeit aber auch noch weitere Monate in Anspruch nehmen. Insbesondere, wenn weitere medizinische Gutachten angefordert werden.

Ich habe eine Zeit im Ausland gearbeitet. Wird mir diese Zeit auch angerechnet?

Die Zeit, die Sie im Ausland gearbeitet haben, wird auch angerechnet. Sie müssen aber alles nachweisen, kümmern Sie sich am besten rechtzeitig. Bei einer individuellen Beratung können Ihnen noch weitere Hilfestellungen gegeben werden.

Ich hatte im Mai den Bescheid über die Erhöhung meiner Altersrente wegen der Erziehung von vier Kindern bekommen. Bei der Rentenanpassung im Juli hat sich meine Altersrente normal erhöht, die Witwenrente nur um wenige Euro. Wie kann das sein?

Ab 1. Juli wird bei der Einkommensanrechnung bei Ihrer Witwenrente auch die Erhöhung der Altersrente um die Mütterrente angerechnet. Etwa 40 Prozent der Erhöhung durch die Mütterrente werden bei der Witwenrente gegengerechnet. Deshalb fällt die Erhöhung Ihrer Witwenrente geringer aus.