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Scheidung Vertrag kommt von vertragen

Trennung und Scheidung haben zahlreiche recht­liche Konsequenzen. Nur wer seine Rechte kennt, kann sie optimal wahren.

04.02.2020, 23:01

Magdeburg (vs) l Die Notare Holger Sternberg, Uwe Glöckner und Henning Hielscher beantworteten beim Volksstimme-Telefonforum Leserfragen zum Thema Scheidung und Trennung:

Unsere Ehe ist zerrüttet, wir wollen vernünftig miteinander umgehen. Welche Vereinbarungen können wir treffen, um möglichst einvernehmlich auseinander zu gehen?
Wenn Sie eine einvernehmliche Scheidung anstreben wollen, bestehen mehrere Regelungskomplexe, die einer Vereinbarung zugeführt werden können.

Beim Zugewinnausgleich werden die Vermögensentwicklungen während der gesamten Ehezeit für jeden Ehegatten ermittelt und gegenübergestellt. Der Ehegatte, der einen größeren Zugewinn erzielt hat, kann zum Ausgleich verpflichtet sein. In diesem Zusammenhang sind regelmäßig Vereinbarungen zur gemeinsamen Immobilie oder zu gemeinsamen Krediten erforderlich.

Schenkungen oder Erbschaften bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Einvernehmlich können auch Regelungen abweichend zum gesetzlichen Modell getroffen werden bis hin zum Ausschluss.

Der Versorgungsausgleich zielt darauf ab, dass sämtliche während der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Ansprüche, Anrechte und Aussichten auf Versorgung zwischen den Ehegatten geteilt werden; jeder Ehegatte erhält also vom anderen Ehegatten die Hälfte von seinen Ansprüchen, während er von seinen eigenen Ansprüchen die Hälfte abgeben muss. Das Ergebnis kann als ungerecht empfunden werden. Im Vereinbarungsweg können Sie einzelne Anrechte dem Versorgungsausgleich auch mit abweichenden Quoten unterwerfen oder gänzlich vom Versorgungsausgleich ausschließen.

Je nach den die Ehe prägenden Verhältnissen können Ehegattenunterhaltsansprüche entstanden sein (etwa bei Einverdienerehe, Karriereknick wegen Kindererziehung, unterschiedlich hohe Einkommensverhältnisse). Zum nachehelichen Unterhalt können Vereinbarungen bis hin zum Ausschluss getroffen werden.

Regelungsgegenstände können auch sein: Ehegattenerbrecht während der Trennungsphase, Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder, Verpflichtung zum Kindesunterhalt, Rechte an der Ehewohnung.

Was versteht man unter Zugewinnausgleich?
Zugewinn besteht aus der Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen eines jeden Ehepartners, welcher im Scheidungsfall zu ermitteln ist und ausgeglichen werden müsste. Der Zugewinn kann auch negativ sein. Die konkrete Berechnung sollte dem Fachmann überlassen werden.

Wir haben beide ein Haus gebaut. Ich bin alleiniger Eigentümer des Grundstücks, nur ich bin im Grundbuch eingetragen. Wir sind beide Kreditnehmer, jedoch zahle ich den Kredit allein ab. Auf der anderen Seite vermehrt sich ja mein Vermögen. Wie kann ich mein Eigentum für den Fall einer etwaigen Scheidung sichern?
Mit einem vorsorgenden Ehevertrag könnten Sie mit Ihrem Ehepartner vereinbaren, dass entweder der Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen, oder der Zugewinnausgleichsanspruch auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt oder die Immobilie als Gegenstand ausgeschlossen wird. Güterrechtliche Vereinbarungen können Einfluss auf das Erbrecht haben.

Alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Immobilie bzw. zum Güterstand bedürfen der notariellen Beurkundung. Somit sollen die Ehegatten darauf achten, im Vorfeld ihre Wünsche und Vorstellungen in die Beratung und Entwurfsfertigung beim Notar einfließen zu lassen.

Mein Lebensgefährte ist geschieden, ich bin noch verheiratet. Wir möchten ein Haus auf seinem Land bauen, und ich will dabei investieren. Wie kann ich abgesichert werden, damit ich bei einer Trennung nicht leer ausgehe?
Ihre finanziellen Investitionen könnten Sie über einen Darlehensvertrag absichern. Darüber hinaus kann an dem Grundbesitz zu Ihren Gunsten eine Sicherungshypothek/Grundschuld in Höhe des von Ihnen gewährten Darlehensbetrages in Abt. III des Grundbuchs eingetragen werden. Für den Fall, dass auch ein Kredit zur Baufinanzierung benötigt wird, erwartet die Bank dann jedoch grundsätzlich eine Grundschuld im Rang vor Ihrer Sicherungshypothek/Grundschuld. Hierbei sollten auch Ihre Wohnbedürfnisse berücksichtigt und eventuell ergänzende Vereinbarungen getroffen werden.

Mein neuer Partner ist noch verheiratet. Ich bin bereits geschieden. Bis auf die Aufteilung der beiden Häuser hat mein Partner noch nichts geregelt. Jetzt will er mit mir etwas Eigenes aufbauen und ein Grundstück anschaffen. Könnte die Noch-Ehefrau meines Mannes darauf Anspruch erheben?
Sollte Ihr Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wird dieser erst mit Scheidung der Ehe bzw. Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens beendet, soweit nicht ehevertraglich anderes vereinbart ist. Ohne Vertrag unterliegen grundsätzlich die Vermögenswerte bis zu diesem Zeitpunkt der Ausgleichspflicht.

Wir sind nicht verheiratet, wollen aber jetzt gemeinsam ein Haus bauen. Ist es günstig, wenn einer das Grundstück und der andere das Haus finanziert?
Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer des aufstehenden Gebäudes. Sie sollten gerechterweise die Eigentumsverhältnisse nach den Finanzierungsbeiträgen ausrichten, also gemeinsam erwerben (Miteigentum oder GbR). Sie sollten jedoch auch dem Notar rechtzeitig vor dem Erwerb etwaige familiäre Besonderheiten (nicht nur gemeinsame Kinder) mitteilen. Im Idealfall lassen sich bei Erwerb bereits passende Lösungen für den Störfall (Trennung, Tod) gestalten.

Wir sind im Rentenalter und wollen uns scheiden lassen. Wir beziehen beide unterschiedlich hohe Renten. Gibt es so etwas wie einen Rentenausgleich?
Dabei handelt es sich um den Versorgungsausgleich. Im Rahmen der Scheidung wird das Gericht einen Versorgungsausgleich durchführen. Hierbei spielt es keine Rolle, in welchem Alter sich die Eheleute befinden.

Wir haben eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, in der ich meiner Frau die Hälfte des Hauses abkaufe. Das wird jedoch eine Weile dauern, bis ich die finanziellen Mittel dafür aufbringen kann. Beeinflusst dies den Zeitpunkt der Scheidung?
Nein. Hier muss man das eine vom anderen strikt trennen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung treffen Sie unter sich. Das hat mit dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Scheidung durchgeführt wird, nichts zu tun. Hier gilt weiterhin, dass nach einem Jahr Trennung die Scheidung beantragt werden kann. Unabhängig von dem Scheidungsverfahren oder einer Umschuldungs- bzw. Finanzierungsmöglichkeit kann der Vertrag mit Ihrer Frau auch sofort geschlossen werden. Zu Ihrer Absicherung wird in die Vereinbarung eine Vormerkung zu Ihren Gunsten aufgenommen, die am Hausanteil Ihrer Frau im Grundbuch eingetragen wird. Die eigentliche Eigentumsumschreibung auf Sie findet dann erst statt, wenn Sie die finanziellen Mittel aufbringen können, das kann auch Jahre später sein, sofern sich der Ehegatte im Rahmen der Vereinbarung auf eine lange Wartezeit einlässt.

Ich bin seit 2012 geschieden. Während der Ehe haben wir ein Haus gebaut. Ich stehe noch im Grundbuch. Seit 2010 wohnt mein Ex-Mann allein in dem Haus. Er möchte mich gern aus den Kreditverpflichtungen gegenüber der Bank nehmen. Welche Möglichkeiten hätte ich, dort rauszukommen? Umschulden?
Sie müssen auf die Antwort der Bank zu Ihrem Antrag auf Schuldhaftentlassung warten. Wenn die Bank es ablehnt, Sie aus der Verpflichtung zu entlassen, haben Sie keine Möglichkeit, denn der seinerzeit von Ihnen und Ihrem Mann gemeinsam unterschriebene Vertrag gilt fort. Ihr Ex-Mann kann einen neuen Kredit für die Ablösung des alten aufnehmen; dann ist jedoch mit Vorfälligkeitsentschädigung zu rechnen, die Sie und Ihr Ex-Mann zusätzlich tragen müssten. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können dazu Festlegungen getroffen werden, wer diese Entschädigung trägt und auch, ob Sie im Gegenzug auf Ihren Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegenüber Ihrem Mann, der seit Jahren in dem Haus wohnt, verzichten wollen.