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Steuern Das Finanzamt hilft im Haushalt

Vom Schneeschippen bis zum Streichen der Wände: Nahezu 6000 Euro können Steuerzahler pro Jahr beim Finanzamt geltend machen.

Von Sabine Meuter 21.11.2017, 01:30

Berlin (dpa) l Nicht jeder kann oder will Schnee schippen und bei Glatteis streuen – und das auch noch mehrmals am Tag. Aber es gibt ja Studenten, Nebenjobber oder professionelle Anbieter, die für einen den Winterdienst verrichten – gegen Entgelt natürlich. Das Gute: Die Kosten hierfür kann man gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Wer Dritte im Umfeld von Haus und Garten beschäftigt, kann dies in seiner Steuererklärung auf Seite drei des Mantelbogens angeben. „Die Beträge werden von der Steuerschuld, nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler Deutschland in Berlin. Möglich ist laut Klocke ein Abzug von bis zu 5710 Euro pro Jahr für Haushaltshilfen, Minijobber oder Handwerker.

Auch wer nur für einige Wochen im Winter einen Dritten beauftragt, um das Haus herum Schnee zu schippen und Streugut auf den glatten Wegen zu verteilen, kann die Kosten dafür beim Finanzamt geltend machen. „Es zählen Lohn- und Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten, ebenso Kosten für Reinigungs- und Schmiermittel sowie Streugut“, erklärt Markus Fischer von der Stiftung Warentest in Berlin. Generell gilt, dass 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich abgesetzt werden können. Arbeitet im Haushalt ein Minijobber, der kocht, putzt oder bügelt, dann lassen sich bis zu 510 Euro im Jahr geltend machen. Voraussetzung: Der Minijobber ist bei der Minijobzentrale angemeldet.

Wer eine Voll- oder Teilzeitkraft für seinen Haushalt engagiert hat und für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet, kann 20 Prozent der Aufwendungen in der Steuererklärung geltend machen. Die Höchstgrenze liegt bei 20.000 Euro, man kann also bis zu 4000 Euro von der Steuerschuld abziehen.

Handwerkerarbeiten, zu denen auch Wartungsarbeiten zählen, erkennt der Fiskus mit maximal 1200 Euro pro Jahr an. Diese Summe entspreche 20 Prozent von 6000 Euro Gesamtausgaben für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, rechnet Fischer vor. Verbraucher sollten unbedingt darauf achten, dass der Handwerker auf der Rechnung die Lohn- und Fahrtkosten getrennt von den Materialkosten ausweist. Denn nur für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten gibt es einen Steuerabzug.

Barzahlungen werden nicht anerkannt. Das Finanzamt will eine datierte Rechnung sehen. Auf Nachfrage muss der Steuerzahler per Beleg beweisen, dass er den Betrag auf das Konto des Handwerkers überwiesen hat, wie aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az: 15 K 3449/06 E) hervorgeht. Außerdem muss auf der Rechnung erkennbar sein, dass die Leistungen tatsächlich im Haushalt vorgenommen wurden.

Mieter sollten ihre jährliche Nebenkostenabrechnung im Blick haben. So können sie ihre Anteile an den Kosten für den Hausmeister, die Treppenhausreinigung, die Fahrstuhlwartung, die Gartenarbeit und den Schornsteinfeger in ihrer Steuererklärung angeben. „Grundsätzlich lassen sich alle möglichen Varianten für einen maximalen Steuerabzug von 5710 Euro miteinander kombinieren“, betont Klocke.