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STEUERTIPP FÜR SELBSTÄNDIGE UND GEWERBETREIBENDE: Ewiges Streitthema 1 % Regelung der private Kfz-Nutzung, Sonderausstattung kann u.U. außen vorbleiben

Von Azubi Online 17.02.2011, 15:02

Nutzen Sie den Firmenwagen auch zu privaten Zwecken, müssen Sie auf die Privatnutzung Steuern zahlen. Den privaten Nutzungsanteil ermitteln Sie entweder mit einem Fahrtenbuch oder, falls möglich, mit der 1 % Methode. Bemessungsgrundlage ist laut Gesetzestext der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive aller Sonderausstattungen. Die Handhabung durch die Finanzverwaltung sieht auch vor, dass nachträglich eingebaute Sonderausstattungen, wie z.B. Navigationsgerät, Diebstahlsicherung oder Flüssiggasanlage, in die Bemessungsgrundlage eingehen und somit den privaten Nutzungsanteil verteuern. Laut aktuellem Urteil des BFH (Az. VI R 12/09)wird diese Sichtweise von den Münchner Richtern nicht geteilt. Zwar bleibt es weiterhin dabei, dass ein Aufpreis für werkseitig zusätzlich eingebaute Sonderausstattungen den Bruttolistenpreis des Firmenwagens erhöht. Aber, laut Urteil der Richter: Der nachträgliche Einbau einer zusätzlichen Ausstattung ist dagegen nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Begriff Sonderausstattung erfasst daher nur die werkseitig zusätzlich eingebauten Ausstattungen des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Im Klartext heißt dies, alles, was nach der Erstzulassung eingebaut wird, darf den privaten Nutzungswert nicht mehr beeinflussen. Im konkreten Urteilsfall erhöhte der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage nicht den Wert für die Privatnutzung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Verwaltung hinsichtlich nachträglich eingebauter Navigationsgeräte, Standheizungen positioniert. Auf alle Fälle sollten Sie solche nachträglich eingebauten Ausstattungen nicht in die 1 %-Berechnung einbeziehen. Bei Nichtanerkennung durch die Verwaltung ist dann im Rechtbehelfsverfahren auf die Sichtweise des BFH hinzuweisen. (Alexandra Schmidt, Steuerberaterin)