1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Finanzen
  6. >
  7. So rügen Bauherren bei Mängeln richtig

So rügen Bauherren bei Mängeln richtig

Von Azubi Online 17.02.2011, 14:36

Berlin (dapd). Wer baut, hat das Recht auf eine einwandfreie Immobilie. Tritt ein Mangel auf, muss ihn der verantwortliche Bauunternehmer oder Handwerker innerhalb der fünfjährigen Gewährleistungsfrist beseitigen. "Entdeckt ein Bauherr einen Mangel, kann er ihn rügen", erläutert Baufachanwältin Heike Rath von der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein. Dazu muss er das Symptom beschreiben und erläutern, wo der Schaden liegt. Weil der Bauherr in der Regel Laie ist, darf er das mit einfachen Worten tun, wie etwa: "Im Keller unter der Treppe ist die Außenwand nass. Die feuchte Stelle ist handtellergroß." Möglich wäre auch eine Formulierung wie: "Im Kinderzimmer wird es nicht wärmer als 17 Grad, auch wenn die Heizung komplett aufgedreht ist." Der Bauherr muss den Mangel nur beschreiben, die technischen Ursachen braucht er nicht zu nennen.Selbstverständlich muss der Bauherr den Mangel auch bei der richtigen Firma rügen. Nur die ist zur Nachbesserung verpflichtet. Wendet sich der Bauherr an den Falschen, und der kommt irrtümlich auf die Baustelle, muss der Bauherr ihm diesen unnötigen Aufwand ersetzen. "Wir raten dazu, die Firma erst einmal freundlich mündlich auf den Mangel hinzuweisen und um Beseitigung zu bitten", so Rath. Passiert daraufhin nichts, folgt die zweite Rüge, diesmal schriftlich und strenger im Ton. "Der Bauherr sollte sich überlegen, ob und wann er eine Frist setzt. Denn sobald er eine setzt, verhärten sich die Fronten, und erfahrungsgemäß verzögert sich alles unnötig" sagt Rath. "Setzt der Bauherr allerdings eine Frist, dann sollte das auch zu Konsequenzen führen. In der Regel bedeutet das dann die Minderung der Vergütung oder die Beauftragung eines anderen Unternehmers." Die Frist muss dem Schaden angemessen sein. Bauherren sollten Fristen nach Möglichkeit großzügig handhaben, sich aber auch nicht ausnutzen lassen. "Der Bauherr muss keine Rücksicht auf den laufenden Betrieb der Baufirma nehmen. Liefer- und Produktionszeiten von Ersatzbauteilen allerdings muss er einräumen", so Rath. Eine Ausnahme bilden Notfälle. Läuft etwa Wasser ins Dach, muss der Handwerker binnen 24 Stunden zumindest Notmaßnahmen einleiten.