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Für Steuerunterlagen gelten Aufbewahrungsfristen

Von Azubi Online 17.02.2011, 15:39

Stuttgart (dapd). Privatleute dürfen dem Finanzamt vorgelegte Quittungen nicht generell vernichten. Hausbesitzer und Gutverdiener müssen Aufbewahrungsfristen beachten. Gewerbetreibende und Freiberufler müssen ihre Geschäftsunterlagen wie Bilanzen, Rechnungen und sonstige Buchungsbelege sogar zehn Jahre lang aufbewahren. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.Laut Gesetz sind die Unterlagen weiterhin vorzuhalten, die Bestandteile der Buchführung von Unternehmern oder Selbstständigen sind. Bei Belegen über Sonderausgaben, Werbungskosten, Kinderbetreuung oder außergewöhnliche Belastungen fehlt hingegen eine solche Verpflichtung. Somit können Arbeitnehmer, Rentner oder Anleger Rechnungen und Bankunterlagen nach Rücksendung und Erhalt des Steuerbescheids entsorgen. Sollte das Finanzamt wider Erwarten doch noch einmal Quittungen anfordern, kann dies dann allenfalls noch auf freiwilliger Basis erfolgen. Negative Folgen dürfen die Beamten aus einer Nichteinreichung aber nicht mehr ziehen – bereits akzeptierte Kosten bleiben mindernd im Steuerbescheid erhalten. Bereits angesetzte Abzugsbeträge können nicht unerwartet wieder rückgängig gemacht werden, nur weil die Quittung nicht mehr da ist.Besonders Mieter und Hausbesitzer müssen im Gegensatz zu den übrigen privaten Steuerzahlern besondere Vorschriften beachten: Für sie besteht zum Kampf gegen Schwarzarbeit eine spezielle Aufbewahrungspflicht. Wird ein Handwerker, Maler, Gärtner, Architekt oder eine Reinigungsfirma mit Arbeiten rund um Haus, Wohnung oder Garten betraut, muss der private Auftraggeber darauf bestehen, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung zu erhalten. Die muss er dann zwingend zwei Jahre lang aufbewahren.