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Zuständigkeiten Bei welchem Gericht das Erbe ausschlagen?

08.09.2009, 05:01

Meine Tante ist ledig und kinderlos in einem Pflegeheim in Wernigerode verstorben. Ich bin die einzige Nichte und habe allein geerbt. Der Nachlass ist überschuldet. Ich wohne in Klötze in der Altmark. Wo kann ich die Erbschaft ausschlagen ?

Es antwortet Steffen Kiupel, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen-Anhalt :

Mit dem Tod des Erblassers fällt die Erbschaft dem Erben an. Dieser tritt in die volle vererbliche Rechts- und Pflichtenstellung des Erblassers ein. Der Erbe kann jedoch noch ausschlagen und den Anfall wieder rückgängig machen. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt wohnte ( Amtsgericht Wernigerode ). Seit dem 1. September 2009 können Sie sich gemäß § 344 Abs. 7 FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen ) auch an das Amtsgericht wenden, in dessen Bezirk Sie selbst wohnen ( Amtsgericht Gardelegen ). Bei Gericht wird die Ausschlagung von einem Rechtspfleger beurkundet und mit Beendigung der Beurkundung sofort wirksam.

Alternativ können Sie die Ausschlagung vor einem Notar Ihrer Wahl gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Wirksam wird Ihre notarielle Erklärung dann erst mit Zugang bei einem der beiden Amtsgerichte ( Wernigerode oder Gardelegen ).

Der Wirksamkeitszeitpunkt ist wichtig für die Einhaltung der Ausschlagungsfrist. Im Interesse der Rechtssicherheit haben Sie für die Ausschlagung nur sechs Wochen Zeit. Die Frist läuft nicht ab dem Erbfall. Sie beginnt, sobald der Erbe hinlänglich sicher vom Anfall und Berufungsgrund Kenntnis erlangt. Oft wird die Frist erst durch ein Benachrichtigungsschreiben des Nachlassgerichts an den Erben in Gang gesetzt.