1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Finanzen
  6. >
  7. Telefonische Verträge können künftig widerrufen werden

EIL

Bundestag beschließt Gesetz gegen unerwünschte Telefonwerbung Telefonische Verträge können künftig widerrufen werden

Von Nicole Scharfschwerdt 27.03.2009, 05:06

Verbraucher werden künftig besser vor unerwünschter Werbung am Telefon geschützt. Der Bundestag beschloss gestern, dass Kunden bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen das Recht zum Widerruf bekommen sollen. Wenn Firmen gegen das Verbot der Telefonwerbung ohne Einwilligung der Verbraucher verstoßen, drohen ihnen bis zu 50 000 Euro Strafe. Call Center, die ihre Rufnummer unterdrücken, müssen mit Geldbußen von bis zu 10 000 Euro rechnen.

Berlin (ddp). Helene S. ist ratlos. Soeben hat sie per Post einen Vertrag für einen neuen Telefonanschluss zugesandt bekommen, der ihr zwar schnelles Internet verspricht, aber doppelt so teuer ist wie ihr alter. Ärgerlicherweise besitzt die 61-Jährige überhaupt keinen Computer mit Internetanschluss. Dennoch begrüßt sie der Anbieter freundlich als neue Kundin. Als vor einigen Tagen ein Mitarbeiter des Telefonkonzerns bei ihr anrief, um ihr einen neuen Vertrag anzubieten, willigte sie ein, sich Unterlagen zuschicken zu lassen. Dass es sich nicht um Informationsmaterial, sondern um einen Vertrag handelte, war ihr nicht bewusst.

Rund 60 000 Beschwerden dieser oder ähnlicher Art gehen jedes Jahr bei den Verbraucherzentralen ein. Gestern beschloss der Bundestag daher ein Gesetz, das besseren Schutz vor unlauterer Telefonwerbung bieten soll. Zwar sind Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung des Kunden auch derzeit schon verboten, in der Praxis ist es aber schwer, Verstöße zu ahnden.

Das Gesetz sieht unter anderem hohe Bußgelder sowie ein Verbot der Rufnummernunterdrückung vor, damit Kunden überhaupt die Chance haben, gegen unliebsame Werber vorzugehen. Außerdem soll der Kunde künftig ein Widerrufsrecht erhalten, so dass er im Falle einer Vertragszusendung von dem Vertrag zurücktreten kann.

Die bisherige Regelung sieht vor, dass das Widerrufsrecht des Kunden in dem Moment erlischt, in dem er mündlich seine Zusage gegeben hat. In einigen Fällen wurde der alte Telefonanschluss sogleich abgeschaltet, so dass manche Kunden tagelang nicht über einen Telefonanschluss verfügten.

Nach der neuen Regelung kann Helene S. nun schriftlich – per Post oder E-Mail – widerrufen. In der Regel hat sie zwei Wochen Zeit, nachdem sie schriftlich über ihr Widerrufsrecht informiert wurde.

Da es sich bei dem Telefonanschluss von Helene S. außerdem um einen langfristigen Vertrag handelt, benötigt der neue Anbieter künftig eine schriftliche Erklärung der Kundin, dass sie ihren Vertrag mit dem bisherigen Anbieter tatsächlich kündigen will. Verbraucherschützer begrüßen die Neuregelung grundsätzlich, hätten sich allerdings weitergehende Neuerungen gewünscht. "Man kann zwar widerrufen – das ist die Verbesserung, die wir begrüßen – aber der Verbraucher muss selbst aktiv werden, damit der Vertrag nicht gültig wird", kritisiert Helke Heidemann-Peuser vom Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und fordert außerdem höhere Bußgelder: "Wenn man wirklich die Landplage von unlauterer Werbung bekämpfen will, muss man weitere Hürden einbauen."

50 000 Euro drohen im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot der unlauteren Telefonwerbung, 10 000 Euro sind es, falls Unternehmen sich nicht an das Rufnummernunterdrückungsverbot halten. "Die Abschreckung ist zu gering", betont Heidemann-Peuser und weist darauf hin, dass die Gerichte die Höchstgrenzen zumeist nicht ausschöpften.

Der Bundesrat hatte Strafen von bis zu 250 000 Euro gefordert, was Bundesregierung und Bundestag aber als "unverhältnismäßig" abgelehnt haben. Die Länder konnten sich nicht mit ihrer Forderung nach einer schriftlichen Bestätigung für Verträge per Telefon durchsetzen.

Das gestern vom Bundestag beschlossene Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Es ist jedoch nicht zustimmungspflichtig. Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Nähere Informationen zum Thema sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz erhältlich.

www.bmjbund.de/cold-calling