1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Gesundheit
  6. >
  7. Pflege in der vertrauten Umgebung

Telefonforum Pflege in der vertrauten Umgebung

Wenn ein Familienangehöriger pflegebedürftig wird, stehen viele Veränderungen an. Darauf gab es Antworten im Telefonforum.

18.09.2018, 23:01

Ich habe Pflegegrad 2 und möchte für die zusätzlichen Entlastungsleistungen gern einen Angehörigen einspannen. Geht das?Häufig ist unklar, was es mit der entlastenden „Unterstützung im Alltag“ auf sich hat. Und warum hier eben Angehörige nicht so ohne Weiteres tätig werden können, um die 125 Euro „abzuarbeiten“. Können Sie beispielsweise nicht allein gelassen werden oder müssen Sie zum Arzt oder zur Physiotherapie, können Betreuung und Begleitung mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden. Aber nur, wenn es sich bei der helfenden Person um nach Landesrecht anerkannte Angebote handelt. Eine Liste mit Anbietern in Wohnortnähe können Sie von Ihrer Pflegekasse anfordern.

Ich habe bisher nur den Pflegegrad 1. Bekomme ich da auch den Entlastungsbetrag?
Ja, dieser zusätzliche Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5 zu, die in ihrer häuslichen Umgebung betreut werden. Aber diese Leistung ist keine Geldleistung, die wie Pflegegeld auf das Konto des Pflegebedürftigen geht. Die monatlichen 125 Euro sind eine Finanzierungsergänzung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen für jene, die zu Hause betreut werden. Sie sind ein Erstattungsanspruch, mit dem Kosten in der Tages- oder Nachtpflege, in der Kurzzeitpflege, bestimmte Kosten des ambulanten Pflegedienstes und Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden können.

Mein Mann hatte nach der Umwandlung der Pflegestufe I den Pflegegrad 2. Da es ihm aber immer schlechter geht, haben wir einen Höherstufungsantrag gestellt. Aufgrund des neuen Gutachtens wurde er auf Pflegegrad 1 runtergestuft. Ist das rechtens?
Vorausgesetzt, Ihr Mann hatte am 31. Dezember 2016 die Pflegestufe I, die dann per Stichtag am 1. Januar 2017 in den Pflegegrad 2 umgewandelt worden ist, dann hat Ihr Mann Bestandsschutz. Eine Herunterstufung ist nicht möglich.

Wie stelle ich es an, endlich Hilfe für meinen pflegebedürftigen Vater zu bekommen? Die ganze Familie betreut ihn nach einem Schlaganfall schon gut ein Jahr lang.
Wenn Ihr Vater derart in seiner Selbständigkeit beeinträchtigt ist, dass er sich ohne Hilfe nicht mehr selbst versorgen kann, dann sollten Sie unbedingt einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse Ihres Vaters stellen. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beziehungsweise, wenn Ihr Vater  privat versichert ist, MEDICPROOF GmbH mit der Begutachtung im häuslichen Umfeld. Danach wird auf der Grundlage des erarbeiteten Gutachtens ein entsprechender Pflegegrad zuerkannt. Ihr Vater kann dann wählen, ob er Pflegegeld, Sachleistungen oder eine Kombination aus beidem in Anspruch nimmt. Das entsprechende Pflegegutachten wird Ihnen automatisch zugesendet.

Ich komme ohne Hilfe aufgrund starker Arthrose in den Knien nicht mehr in meine Badewanne. Der Vermieter möchte auch keine Dusche einbauen lassen. Einen Pflegegrad habe ich noch nicht. Wer kann mir helfen?
Über eine ärztliche Verordnung können Sie einen Badewannenlifter erhalten. Ihr behandelnder Arzt kann diese für Sie ausschreiben, und Sie suchen gemeinsam mit einem Mitarbeiter eines Sanitätshauses den passend Lifter aus. Es gibt sehr unterschiedliche Modelle, die den Gegebenheiten des jeweiligen Bades angepasst werden können.

Wir müssen jetzt im Haus eine Menge verändern, seit meine Frau im Rollstuhl sitzt. Was gibt die Pflegekasse dazu?Vorausgesetzt, Ihre Frau hat einen Pflegegrad, kann sie bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf den Zuschuss für Wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen stellen. Bis zu 4000 Euro Zuschuss können beispielsweise für einen Treppenlift, Badumbau oder Beseitigung von Türschwellen gewährt werden. Legen Sie dem Antrag einen Kostenvoranschlag bei und beginnen Sie erst mit dem Umbau, wenn der Bewilligungsbescheid da ist.

Mein Onkel verwahrlost total, er ist krank und pflegebedürftig. Seine Kinder kümmern sich nicht. Eine Vorsorgevollmacht gibt es nicht. Was kann man machen?
Es ist sicher sinnvoll, noch einmal mit den Angehörigen des Onkels Verbindung aufzunehmen und gemeinsam zu beraten, wie man ihm helfen kann. Gibt es da keine Chance, etwas für den Onkel zu erreichen, gehen Sie je nach Wohnort des Onkels zu einer Betreuungsstelle der Stadt oder im Landratsamt, schildern Sie dort den Sachverhalt und bitten Sie um Hilfe. Dann wird richterlich geprüft, ob eine amtliche Betreuung Ihres Onkels erforderlich ist.

Mein Mann leidet an einer fortschreitenden Nervenkrankheit und benötigt immer mehr Hilfe. Dennoch wurde zweimal ein Antrag auf einen Pflegegrad abgelehnt, da seine Einschränkungen sehr tagesformabhängig sind. Was sollen wir machen?
Es ist sinnvoll, zunächst einmal mit einem Pflegeberater das Gutachten, auf dem der Ablehnungsbescheid beruht, durchzugehen. Schauen Sie nach, wo Ihrer Meinung nach der dargestellte Hilfebedarf mit dem von Ihnen selbst eingeschätzten nicht übereinstimmt. Natürlich haben Sie die Möglichkeit, noch einen Widerspruch einzulegen, in dem Sie Ihre Beweggründe darlegen. Notieren Sie penibel über mehrere Tage, wie es mit Ihrem Mann im Alltag läuft. Wann Sie ihm beim Aufstehen, Anziehen, Essen oder Toilettengang helfen müssen. Wie, wann und wie oft seine psychische Stimmungslage sich ändert. Beziehen Sie den behandelnden Arzt mit ein und bitten Sie ihn, den medizinischen Aspekt für die erneute Begutachtung zu aktualisieren.

Ich brauche mehr Leistungen meiner Pflegekasse. Ich habe jetzt Pflegegrad 2, aber der reicht für meinen jetzigen, sehr viel schlechteren Zustand nicht aus.
Betroffene, die einen der Pflegegrade 1–4 besitzen, können bei einer Verschlechterung ihres Zustandes einen Höherstufungsantrag stellen. Nach Antragstellung wird immer ein neues Pflegegutachten als Grundlage einer neuen beziehungsweise aktualisierten Einstufung in Auftrag gegeben.

Meine Eltern sind beide pflegebedürftig. Wir sind wegen der Arbeit weiter weg gezogen und suchen jetzt ein ordentliches Heim für beide. Wie sollte man da vorgehen?
Es gibt bei der Stadt und im Landratsamt Listen regionaler Einrichtungen. Schauen Sie, was wer zu bieten hat. Haben Sie eine Einrichtung in die engere Wahl gezogen, gehen Sie hin. Ein persönlicher Eindruck vor Ort ist immer gut. Sprechen Sie gegebenenfalls mit Bewohnern. Schauen Sie, ob die Leistungen erbracht werden, die Ihre Eltern benötigen, um sich wohlzufühlen. Achten Sie darauf, dass das Heim eventuell  in Ihrer Wohnortnähe liegt, damit Sie Ihre Eltern häufig besuchen können.

Ich pflege meine Mutter seit einigen Jahren. Jetzt bin ich an Krebs erkrankt und muss operiert werden. Was wird mit meiner Mutter während meines Krankenhausaufenthaltes?
Beantragen Sie bei der Pflegekasse Ihrer Mutter Mittel der Kurzzeitpflege. Damit kann längstens für acht Wochen ein stationärer Aufenthalt Ihrer Mutter mitfinanziert werden. Diese 1612 Euro im Jahr für die Kurzzeitpflege sind für die Finanzierung der pflegebedingten Aufwendungen gedacht. Es bleibt ein bestimmter Eigenanteil für die sogenannten Hotelkosten - der hängt von der Kostenkalkulation des jeweiligen Heimes ab. Aber, wenn Ihre Mutter die Mittel aus der Verhinderungspflege, ebenfalls 1612 im Euro im Jahr, noch nicht ausgeschöpft haben sollte, können diese ebenfalls genutzt werden. Außerdem kann auch der zusätzliche Entlastungsbetrag mit eingesetzt werden.

Seit zwei Jahren pflege ich meine Lebensgefährtin mit Pflegegrad 3. Jetzt riet mir mein Arzt zu einer Auszeit. Eine gute Freundin würde für mich stundenweise einspringen. Wie können wir ihr das vergüten?
Nutzen Sie die stundenweise Verhinderungspflege. Dafür stehen im Jahr 1612 Euro zur Verfügung, die mit der Ersatzpflegeperson verrechnet werden können. Sie vereinbaren mit der Freundin einen Betrag, den Sie zahlen, lassen sich den Erhalt des Geldes quittieren und reichen diese Beleg dann bei der Pflegekasse Ihrer Lebensgefährtin ein. Das Geld wird Ihnen dann zurückerstattet. Dieser Betrag kann sich um die Hälfte des Kurzzeitpflegegeldes, welches ebenfalls 1612 Euro im Jahr beträgt, auf 2418 Euro erhöhen, falls diese Leistung im entsprechenden Jahr noch nicht in Anspruch genommen worden ist.