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Vorsorge Was es bei der Vollmacht zu beachten gilt

Was es bei einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügungen zu beachten gibt:

Von Karen Arnold 07.10.2019, 23:01

Magdeburg l Es kann jedem von uns jederzeit passieren: ein Unfall zum Beispiel, in dessen Folge Sie wochenlang im Krankenhaus oder gar im Koma liegen. Die meisten Unfälle geschehen im Haushalt, heißt es. Oder es passiert schleichend und unbemerkt – etwa bei Krankheiten wie Demenz. Plötzlich für sich selbst nicht mehr sprechen zu können, kann jeden in jedem Alter treffen.

Aber Sie können vorsorgen! Denn für den Fall, dass wir uns nicht um die eigenen Angelegenheiten kümmern können, ist es möglich, in unseren gesunden Tagen jemanden zu benennen, der dies tun soll. Rechtlich gibt es niemanden, der das automatisch darf. Das Gesetz kennt nur ein gerichtliches Betreuungsverfahren, wenn nicht vorgesorgt wurde. Das kann langwierig und teuer werden. Eine Vorsorgevollmacht schafft Abhilfe!

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht ein umfassendes Vertretungsrecht des Bevollmächtigten in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, aber auch im nichtvermögensrechtlichen Bereich, sodass er Entscheidungen in Ihrem Namen treffen kann.

Unter die vermögensrechtlichen Angelegenheiten fallen beispielsweise Bankgeschäfte, Vertragsangelegenheiten, auch Kündigungen, Kranken-, Renten- und sonstigen Sozialleistungsangelegenheiten und Grundstücksgeschäfte.

Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten sind etwa Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung oder Unterbringung. Eine Vorsorgevollmacht wird häufig durch eine Betreuungsverfügung ergänzt. In der Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen das Gericht zum Betreuer bestellen soll, wenn eine rechtliche Betreuung erforderlich werden würde, zum Beispiel für nicht in der Vollmacht geregelte Fälle.

„Notarielle Vorsorgevollmachten sind meist als sogenannte Generalvollmachten ausgestaltet“, erklärt Dr. Fanny Wehrstedt, Geschäftsführerin der Notarkammer Sachsen-Anhalt. „General bedeutet, sie gilt für alle Fälle, auch wenn sie nicht explizit aufgeführt sind.“

Eine solche Generalvollmacht ist notwendig, um unkompliziert handlungsfähig zu sein. Sie ist aber auch missbrauchsanfällig, da der Bevollmächtigte damit alles für den Vollmachtgeber tun kann, sogar Sachen verschenken. „Daher ist es enorm wichtig, dass ich zu demjenigen, den ich in meiner Vorsorgevollmacht einsetze, großes Vertrauen habe“, mahnt Wehrstedt.

Einschränkungen der Vollmacht sind selbstverständlich möglich. Dabei ist jedoch (juristisches!) Fingerspitzengefühl gefragt. Denn wenn der Bevollmächtigte dann doch nicht handeln kann, ist die Vorsorgevollmacht wertlos.

Im Internet gibt es zahlreiche Muster. Auch das Bundesjustizministerium stellt eines zur Verfügung. „Welche Form Sie für die Vorsorgevollmacht wählen, steht Ihnen grundsätzlich frei“, erklärt Wehrstedt.

„Für eine notarielle Vorsorgevollmacht gibt es aber nicht nur gute Gründe, wie die Akzeptanz im Rechtsverkehr mit Banken oder Behörden, weil der Notar die Geschäftsfähigkeit und Identität des Vollmachtgebers prüft. Und für manche Angelegenheiten, wie Grundstücksangelegenheiten oder für den Abschluss von Darlehensverträgen, ist die notarielle Form schlicht notwendig.“

Mit einer rechtlichen Beratung stellen Sie außerdem sicher, dass die Vollmacht Ihren individuellen Bedürfnissen und Wünschen entspricht. Fragen zur sinnvollen Anzahl oder dem Rangverhältnis der Bevollmächtigten können geklärt werden.

Sie sollten auch über Maßnahmen der Missbrauchsvermeidung auf- und sich erklären lassen, was im Falle einer Änderung der Vorsorgevollmacht, vor allem beim Widerruf, zu beachten ist.

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung beim Zentralen Testamentsregister, kurz ZTR, gegen eine geringe Gebühr registrieren lassen. Damit kann jede Betreuungsbehörde im Inland schnell und unkompliziert klären, wen Sie als Vertrauensperson angegeben haben.

Wichtig ist, dass Ihr Bevollmächtigter nur dann für Sie handeln kann, wenn er im Besitz der Vollmacht (im Original oder in Ausfertigung) ist; eine Kopie reicht nicht aus. Im Falle eines Verlustes kann von einer beurkundeten Vollmacht in der Regel der Notar weitere Ausfertigungen erteilen.

Kommt in anderen Fällen das Original weg und ist der Vollmachtgeber bereits unfähig, eine neue Vollmacht aufzusetzen, ist ein Betreuungsverfahren unumgänglich.„Die Kosten einer beurkundeten Vorsorgevollmacht sind moderat“, erläutert Wehrstedt. „Sie richten sich vorrangig nach dem Vermögen des Vollmachtgebers.“

So fallen für eine umfängliche Vollmacht mit Betreuungsverfügung bei einem Vermögen von 50.000 Euro einmalig maximal 125 Euro zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen an. Zum Vergleich: Allein die Gerichtsgebühren für eine Dauerbetreuung in Vermögensangelegenheiten belaufen sich auf mindestens 200 Euro pro Jahr.