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Mieterstreit Gehhilfe darf im Flur stehen, Schuhe nicht

Der gemeinsame Hausflur sorgt häufig für Streit unter Mietern. Was darf im Treppenhaus abgestellt werden, was nicht?

06.10.2016, 09:42

Berlin (dpa) l In einem Mehrfamilienhaus wohnen die Mieter mitunter dicht beieinander. Das kann für Spannungen sorgen. Ein häufiger Streitpunkt: der Zustand des Treppenhauses. Stören sich die einen Bewohner an den Blumenkübeln des Nachbarn, ärgern sich andere über abgestellte Fahrräder.

Prinzipiell gilt: Der Hausflur und das Treppenhaus sind Zugänge für Bewohner, über die sie zu ihrer Wohnung gelangen. „Was über diese Grundnutzung hinausgeht, darf die anderen Mieter nicht beeinträchtigen, gefährden oder stören“, sagt die Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland (IVD). Beim Hausflur handelt es sich zudem um einen Fluchtweg. „Er muss im Notfall allen Bewohnern und der Feuerwehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen“, betont der Rechtsanwalt Johann Werner Fliescher von Haus und Grund Düsseldorf und Umgebung.

Der Fluchtweg darf nicht versperrt sein. „Grundsätzlich kann die Hausordnung bestimmen, dass in einem Treppenhaus keine Gegenstände stehen dürfen“, erklärt Engel-Lindner. Solche Beschränkungen gelten nicht für Gehhilfen wie Rollstuhl oder Rollator. Nach einem Urteil des Landgerichts Hannover (Az: 20 S 39/05) dürfen Gehhilfen bei einem Verbot in der Hausordnung im Treppenhaus stehen bleiben. Grundsätzlich darf auch ein Kinderwagen im Hausflur stehen, solange er Mitmieter nicht beeinträchtigt, entschieden das Landgericht Berlin (Az: 63 S 487/08) und das Amtsgericht Braunschweig (Az: 121 C 128/00).

„Ist laut Mietvertrag das Abstellen des Kinderwagens ausdrücklich verboten, kann dies unwirksam sein“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Dies gilt vor allem, wenn die Nachbarn den Flur trotz der Kinderwagen nutzen können und Eltern nicht zuzumuten ist, den Wagen mehrere Stockwerke hoch in die Wohnung zu schleppen. Ein „Parkverbot“ könnte es laut Ropertz allenfalls geben, wenn der Mieter den Kinderwagen problemlos mit in die Wohnung nehmen könnte oder wenn ein Aufzug vorhanden ist.

Für Unmut sorgt häufig das Abstellen von Fahrrädern im Hausflur. In der Regel ist das untersagt. „Zulässig ist das allenfalls für kurze Zeit oder mit Zustimmung des Vermieters, soweit die Mitbewohner nicht gestört werden“, erklärt Ropertz. Fußmatten dürfen vor einer Wohnungstür liegen.

Ein kleiner Schuhschrank im Treppenhaus kann zulässig sein – „wenn er die Flucht- und Rettungswege nicht versperrt und der Vermieter den Schrank geduldet hat“, zitiert Engel-Lindner ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichtes Köln (Az: 222 C 426/00). Schuhe dürfen im Hausflur, wenn überhaupt, dann nur kurzzeitig abgestellt werden (Amtsgericht Lünen, Az: 22 II 264/00). Über Gerüche im Treppenhaus kriegen sich Mieter oft in die Haare. Es gilt: „Essensgerüche müssen in der Regel hingenommen werden, weil das Geruchsempfinden sehr vom Einzelfall abhängt“, erklärt Fliescher.