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Nach sechs Monaten muss der Käufer für Umtausch einen grundsätzlichen Mangel nachweisen Als der neue Kaminofen schlapp machte ...

03.03.2014, 01:48

Schon nach wenigen Wochen ist der Schamottestein im neuen Kamin eines Harzers zerbröselt. Der Umtausch gestaltete sich trotzdem schwierig.

Von Gudrun Oelze

18 Jahren musste ein Harzer seinen Kaminofen wegen Altersschwäche nun doch ausmustern und sich Ersatz zulegen. Das neue Stück hat er kürzlich in einem Baumarkt erworben. Die Freude darüber, dass sich mit dem Neuling im Raum der Holzverbrauch beinahe halbierte, verflog aber rasch, denn schon nach wenigen Wochen zerfiel der Schamottestein in viele kleine Einzelteile. Nur mit Ofenkitt war das Puzzle behelfsweise vorübergehend wieder zusammenzusetzen. Es sollte wenigstens halten, bis vom Hersteller die Garantieleistung erbracht wurde...

Herstellergarantie beruht auf Freiwilligkeit

Doch ein solcher Materialfehler wird gar nicht anerkannt, erfuhr der Neu-Ofenbesitzer im Baumarkt. Er könne sich - natürlich auf eigene Kosten - einen neuen Schamottestein kaufen und einbauen, nicht aber mit Behebung des Mangels durch den Hersteller rechnen. "Wofür werden dann aber überhaupt zwei Jahre Garantie eingeräumt, wenn Schamotte, Glas, Dichtungen und Verschleißteile davon ausgeschlossen sind?", fragt sich der Mann.

Bei dessen Problem werde deutlich sichtbar, dass gesetzliche Gewährleistung und Herstellergarantie zwei verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Folgen sind, stellt Katja Schwaar von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt zunächst klar. Den gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung hat ein Kunde gegenüber dem Verkäufer -und das tatsächlich zwei Jahre lang. Dabei nimmt das Gesetz, also das BGB in den Paragrafen 433 und folgende - auch keine Teile aus, sondern geht von einem mangelfreien Teil als Ganzem aus. "Lediglich hinsichtlich der Beweislast gibt es eine Einschränkung", erläutert die Verbraucherberaterin. "Innerhalb der ersten sechs Monate wird vermutet, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war." In diesem Fall ist es für den Kunden leicht, weil die Beweislast beim Verkäufer liegt. In den darauffolgenden anderthalb Jahren aber hat der Kunde nachzuweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden beziehungsweise programmiert war, zum Beispiel durch einen Materialfehler. "Ein solcher Beweis fällt oft schwer", weiß Katja Schwaar aus ihren Erfahrungen in der Beratungsstelle Magdeburg. In dem geschilderten Fall unseres Lesers aber liegt der Kauf des Kaminofens noch im ersten halben Jahr. "Er sollte daher unbedingt seinen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Verkäufer geltend machen, ohne sich mit dem Hinweis auf den Hersteller abspeisen zu lassen", ermuntert sie den Kunden, bei dem es sich ihrer Ansicht nach der Baumarkt zu leicht machte, indem er auf die Herstellergarantie verwies. "Dieser Anspruch besteht aber parallel und macht nicht den gesetzlichen hinfällig. Ich kann es mir als Kunde aussuchen, welchen der beiden möglichen Wege ich gehen will", betont Katja Schwaar. Da die Herstellergarantie eine freiwillige sei (in der Regel erkennbar an einer Garantieurkunde mit den entsprechenden Regeln), können darin auch andere Fristen verankert, bestimmte Teile ausgenommen oder der Anspruch gänzlich auf Nachbesserung beschränkt sein.

Musterbriefe zum Herunterladen

Wichtig sei aber: "Ich habe als Kunde bei Vorliegen einer Garantieurkunde zwei gültige Ansprüche parallel nebeneinander, mein gesetzlicher Anspruch kann mir nicht genommen oder eingeschränkt werden. Hier ist eindeutig der Verkäufer in der Haftung, egal, ob er im Nachhinein Regress beim Hersteller bekommt."

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt bietet zu diesem Thema Musterbriefe unter www.vzsa.de an.