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Eltern können bei Rentenversicherung "gemeinsam und übereinstimmend" Zuordnung veranlassen "Mütterrente" auch für Väter möglich

Von Gudrun Oelze 22.12.2014, 01:14

Obwohl er als alleinerziehender für seine beiden Töchter sorgte, wurde einem Vater die "Mütterrente" verweigert. Mit dem Problem wandte er sich an den Leser-Obmann, der den Gründen nachging.

Er habe sich viele Jahre ganz allein um die Erziehung seiner Kinder gekümmert, und doch bekommt er keine "Mütterrente", beklagt ein Leser aus der Altmark. Zwar waren die Mädchen schon im Sekundarschulalter, als er durch Scheidung zum alleinerziehenden Vater wurde, aber bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Töchter habe nur er und nicht die Mutter für deren Wohlergehen gesorgt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) indes verweigere ihm nun die Anrechnung von zwei zusätzlichen Entgeltpunkten, schrieb er, die bekomme die Mutter und er fühle sich durch rein formal angewandtes Recht diskriminiert.

Ausgeschlossen ist die "Mütterrente" für Väter jedoch nicht, erfuhr der Leser-Obmann von der DRV, denn hierbei handele es sich genau genommen um eine Verlängerung der sogenannten Kindererziehungszeit. Die wird grundsätzlich zwar der Mutter zugeordnet, wenn beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen haben.

Gesetz sieht individuelle Prüfung nicht vor

Soll aber die Zuordnung beim Vater erfolgen, könnten die Eltern dies durchaus gegenüber der Rentenversicherung erklären - gemeinsam und übereinstimmend. Geschah dies nicht, "ist eine Zuordnung der Kindererziehungszeit zum Vater nur möglich, wenn objektiv nachgewiesen wird, dass dieser die überwiegende Erziehungsleistung erbracht hat", teilte Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit. Wesentliche Kriterien dabei sind unter anderem die Verteilung der Erwerbstätigkeit oder die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub beziehungsweise Elternzeit.

Durch die seit dem 1. Juli 2014 geltende "Mütterrente" können bei vor 1992 geborenen Kindern statt bisher 12 nun 24 Kalendermonate als Kindererziehungszeit anerkannt werden. Wie diese Verlängerung berücksichtigt wird, hängt davon ab, ob derjenige, bei dem die bisherige Kindererziehungszeit anerkannt und zugeordnet wurde, vor dem 30. Juni 2014 schon einen Rentenanspruch hatte. Bei solchen "Bestandfällen" wird die Rente des Elternteils für jedes vor 1992 geborene Kind pauschal um einen zusätzlichen Entgeltpunkt erhöht, bei dem bereits eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Geburt des Kindes berücksichtigt ist. "Eine individuelle Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im zweiten Jahr der Erziehung ist vom Gesetz nicht vorgesehen", betont die Rentenversicherung.

Zuordnung kann auf Antrag überprüft werden

Den pauschalen Zuschlag könne der Vater nur erhalten, wenn im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Kindererziehungszeit für den 12. Lebensmonat des Kindes ihm zuzuordnen wäre. Das erfordert aber einen Antrag und entsprechende Nachweise.

Bezogen Mutter und Vater bei Inkrafttreten der "Mütterrente" jedoch noch keine Rente, ist entscheidend, welchem Elternteil bisher die "Kinderberücksichtigungszeit" zugeordnet gewesen ist. "Sie beginnt wie die Kindererziehungszeit mit der Geburt und gilt bis zehn Jahre danach, und für ihre Zuordnung gelten dieselben Regeln wie für die Kindererziehungszeit", so Dirk Manthey.

Eine bereits getroffene Entscheidung über die Zuordnung der Kinderberücksichtigungszeit überprüft und korrigiert die Deutsche Rentenversicherung gegebenenfalls auf Antrag. Weist ein (noch nicht Rente beziehender) Vater dabei nach, dass er überwiegend die Erziehung der Kinder bewältigte, "würde die Mütterrente in seinem Versicherungskonto berücksichtigt werden - und gegebenenfalls bei der Mutter entfallen", so die Deutsche Rentenversicherung.