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Leistungen nach Ende der Elternzeit Ohne Kita-Platz kein Arbeitslosengeld?

Von Gudrun Oelze 25.10.2010, 04:18

Weil die Agentur für Arbeit ihr nach Ende der Elternzeit kein Arbeitslosengeld gewähren wollte, wandte sich eine junge Magdeburgerin hilfesuchend an die Redaktion Leseranwalt. Schon Anfang des Jahres hatte sie den entsprechenden Antrag abgegeben, aber erst im Mai erhielt sie Bescheid: eine Ablehnung, weil sie für ihren kleinen Sohn noch keinen Kindergartenplatz habe.

Auch ohne den könne sie täglich ab 15 Uhr und an den Wochenenden ganztägig arbeiten, hatte sie den Behörden mitgeteilt und uns: "Ich möchte ja arbeiten und bin auch bemüht, alles dafür zu tun."

Zwischenzeitig war sie wegen eventuell anderweitig möglicher finanzieller Unterstützung bereits beim Jobcenter vorstellig geworden und hatte Kinderzuschlag sowie Wohngeld beantragt. Die einzige Überweisung aber, die seit April 2010 einging, waren monatlich die 184 Euro Kindergeld für ihren im März 2009 geborenen Sohn.

Davon musste sie für sich und das Kind auch noch privat den Krankenkassenbeitrag bezahlen, nachdem sie ab dessen erstem Geburtstag kein Erziehungsgeld mehr erhielt.

Die Ablehnung von Arbeitslosengeld I war völlig rechtens, teilte die Agentur für Arbeit mit, denn unter Berücksichtigung der für die Kinderbetreuung erforderlichen zeitlichen Einschränkungen sei in diesem Fall eine Vermittlung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht möglich.

Die junge Mutti sichere nach eigenen Angaben die Betreuung ihres Kindes täglich bis 15 Uhr selbst, "sodass sie im Hinblick auf notwendige Ruhephasen dem Arbeitsmarkt werktags ab 15 Uhr nicht vollschichtig zur Verfügung stehen kann". Auch gebe es keine Arbeitsstellen, die ausschließlich Arbeitszeiten in Spät- und Nachtschicht bzw. an den Wochenenden vorsehen.

Warum fühlt sich die Arbeitsagentur nicht zuständig, wenn eine junge Mutti offiziell noch keinen Kita-Platz vorweisen kann?, hakten wir nach. Sofern eine Kundin "bereit und in der Lage" sei, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, kümmere sich die Behörde natürlich auch um Frauen mit Kindern.

Aber wegen eines nicht vorweisbaren Kita-Platzes die Gewährung von Arbeitslosengeld abzulehnen, schien uns dennoch fragwürdig. Immerhin besteht in Sachsen-Anhalt für jedes Kind ab seiner Geburt ein Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte.

Wenn die Leserin in diesem Fall also eine Beschäftigung finden würde, dürfte die Arbeitsaufnahme doch wohl nicht an einem fehlenden Krippenplatz scheitern, gaben wir zu bedenken.

Das Anliegen der jungen Magdeburgerin wurde daraufhin nochmals geprüft. Bisher sei man davon ausgegangen, dass die Arbeitslose nur für Tätigkeiten als Produktionshelferin oder Raumpflegerin zur Verfügung stehe, hieß es nun.

Jetzt aber werde für sie Arbeit als "Helferin ohne nähere Angaben" gesucht. "Im Rahmen all dieser Tätigkeitsmöglichkeiten wird die Verfügbarkeit unterstellt", teilte uns die Agentur für Arbeit mit. Damit sollte auch Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.