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Polizeibericht über Verkehrsunfall Akteneinsicht nur mit Anwalt – Erlass wird geprüft

03.05.2010, 05:19

Ihre Fahrräder schiebend, überquerten die Jungs die Straße. Sie waren schon auf dem gegenüberliegenden Gehweg, nur ein Hinterrad noch auf der Fahrbahn, als ein Moped herangeprescht kam und das Fahrrad erfasste. So schildert Silvana Polczyk aus Barby den Unfall, bei dem das Rad ihres Sohnes beschädigt wurde.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mopedfahrers lehnte eine Schadensregulierung jedoch mit der Begründung ab, dass ihr Versicherter keine Schuld am Unfall habe, sondern der Sohn und dessen Freunde.

"Die zum Unfallort gerufenen Polizeibeamten und auch die Aussagen der Kinder stellen das Geschehen aber anders dar", so die Mutter.

"Da sich die gegnerische Versicherung immer auf den Polizeibericht bezieht, wollten wir diesen auch einsehen. Das ist uns aber nur durch einen Anwalt möglich, was wir nicht verstehen können, zumal dies Kosten für uns bedeutet. Wir haben somit keine Möglichkeit, die Aussage der Versicherung zu überprüfen."

Haben Beteiligte allein wirklich kein Recht zu lesen, was Polizeibeamte über ihren Unfall notierten?

Bei Strafverfahren (nicht bei Ordnungswidrigkeiten) nach Verkehrsunfällen ist es tatsächlich so, dass die Polizei bei noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen Auskünfte nur an Versicherungs- gesellschaften und Anwälte erteilen darf, bestätigt ein Sprecher des Innenministeriums in Magdeburg.

So sei es im gemeinsamen Verkehrsunfallaufnahmeerlass von Innen- und Justizministerium aus dem Jahre 1995 geregelt. Eine Aktualisierung dieses Erlasses sei beabsich-tigt.

"Wir werden Ihre Anfrage zum Anlass nehmen zu prüfen, ob nicht auch Unfallbeteiligten ohne anwaltliche Vertretung Auskünfte erteilt werden können", wird vom Ministerium versichert.

Familie Polczyk wird eine solche mögliche Änderung nicht mehr helfen, ohne Einschaltung eines Anwaltes Einsicht in den Polizeibericht zu erhalten.

Vielleicht aber nutzt ihre Anfrage an die Redaktion Leseranwalt ja später einmal Unfallgeschädigten ...(goe)