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Grundgebühr für Sammelgrube im Kleingarten Experte sieht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt

19.04.2010, 05:20

In ihrem Kleingarten in Barleben betreibt Jutta Franke aus Magdeburg zur Fäkalien-entsorgung eine einen Quadratmeter große Sammelgrube. Für 2010 hat sie dafür jetzt eine Grundgebühr von 104,28 Euro bezahlen müssen. Im vergangenen Jahr wurde keine Grundgebühr erhoben.

Von Emmi Schulze

"Wir mussten nur eine Mengengebühr von rund 10 Euro zahlen", schrieb sie an die Redaktion Leseranwalt. Sie fragte nun, ob es rechtmäßig ist, eine solche Grundgebühr zu fordern.

Mit dieser Frage wandten wir uns an Holger Neumann, Geschäftsführer von Haus & Grund Magdeburg. "Landesgesetzliche Grundlage für Gebührensatzungen der Abwasserverbände", so heißt es in seinem Antwortschreiben, "ist das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Unter Paragraf 5 sind die Grundsätze der Gebührenerhebung geregelt. Gebühren sind eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen."

Bei der Bemessung der Gebühren, so heißt es in dem Brief von Holger Neumann weiter, werden Art und Umfang der in Anspruch genommenen öffentlichen Einrichtungen berücksichtigt.

Es könne zwar ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden. Er darf jedoch nicht dazu führen, dass die Gebühren in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den damit abzugeltenden Leistungen stehen.

Grundsätzlich sei eine Grundgebühr zulässig. Sie darf auch auf der Grundlage der verbrauchsunabhängigen Kosten kalkuliert werden. Das sind insbesondere Vorhaltekosten wie Personalkosten, Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten. Bei der dezentralen Abwasserentsorgung würden im Wesentlichen Kosten für die Abholung und Abfuhr des Abwassers sowie die Einleitungskosten in die Kläranlage anfallen.

"Nach meiner Meinung", so schreibt Holger Neumann, "ist im konkreten Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, denn eine Grundgebühr muss das Verbrauchsverhalten widerspiegeln. Ein ähnliches Verfahren wird gerade vom Haus & Grund-Verein Anhalt/Zerbst vor dem Verwaltungsgericht in Halle durchgeführt."

Auch Jutta Franke hätte die Möglichkeit, die Gebührenbemessung richterlich überprüfen zu lassen. Zunächst sei dazu erforderlich, den Gebührenbescheid mit einem Widerspruch anzugreifen und Akteneinsicht in die Kalkulationsunterlagen zu nehmen. Dann kann entschieden werden, ob man den Widerspruch begründet oder zurückzieht.

Würde dem Widerspruch nicht abgeholfen und ein negativer Widerspruchsbescheid durch den Verband erteilt, gebe es die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht in Magdeburg Klage einzureichen.

Mancher scheue jedoch damit verbundene Kosten. Um dieses Risiko möglichst gering zu halten, verweist Holger Neumann auch auf die Möglichkeit, dass sich mehrere Anlieger zusammenschließen könnten.

Außerdem biete es sich an, dass ein örtlicher Kleingartenverein die Überprüfung unterstützen würde.