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Leistungen für ein erwachsenes behindertes Kind Kindergeld wird der Mutter angerechnet

22.03.2010, 05:19

Rückwirkend mehr Geld vom Sozialamt erhält Jaqueline aus Schönebeck, weil Kindergeld für die behinderte, erwerbsunfähige junge Frau bei ihr nicht als Einkommen angerechnet werden darf. Zu diesem Beitrag vom 15. Februar erreichte die Redaktion eine Fülle von Anfragen – von Lesern, die im Unterschied zu den Pflegeeltern von Jaqueline alle auf ALG II angewiesen sind.

Von Gudrun Oelze

Diese Leser monierten, dass bei ihnen das Kindergeld für behinderte Kinder die Hartz-IV-Bezüge schmälert. So ergeht es beispielsweise einer Mutter, in deren Haushalt der 31-jährige Sohn lebt. Auch er arbeitet in einer Einrichtung für behinderte Menschen, auch er bekommt etwas Lohn und wegen seiner vollen Erwerbsminderung Grundsicherungsleistungen.

Das Kindergeld, das ohne altersmäßige Begrenzung für Kinder gezahlt wird, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, wird von der SGB-II-Behörde der Mutter komplett als Einkommen angerechnet.

Wir fragten bei der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit an, ob dies rechtens ist. Ja, so die eindeutige Antwort. Kindergeld für ein erwachsenes behindertes Kind ist nicht bei diesem als Einkommen anzurechnen, sondern bei der Mutter.

Da sie auf ALG II angewiesen ist, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen (bis auf ganz wenige Ausnahmen) bei ihr alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen – eben auch das Kindergeld. So lange Kindergeld für die zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder gezahlt wird, ist es diesen zuzurechnen, wenn sie es zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts benötigten.

Im vorliegenden Fall aber gehört der Sohn nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft der Mutter, da er das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat. Also ist das nach dem Einkommensteuergesetz weiterhin gewährte Kindergeld bei ihr als Einkommen anzurechnen.

Einzige Ausnahme: Das Kindergeld würde nachweislich an ein nicht im Haushalt lebendes volljähriges Kind weitergeleitet. Dann wäre es kein Einkommen der Mutter, sondern des Kindes. Bezieht dieses selbst Leistungen wie Arbeitslosengeld II, wird bei ihm das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt. Das heißt: Nach dem SGB II schmälert Kindergeld immer die Hartz-IV-Leistungen. Bei wem es berücksichtigt wird, entscheidet der tatsächliche Zufluss.