1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Kinder beim leiblichen Vater mitversichern

Krankenversicherung bei nicht leiblichen Nachkommen Kinder beim leiblichen Vater mitversichern

29.03.2010, 05:19

Bis zur Scheidung ist eine Mutter von vier Kindern bei ihrem Noch-Ehemann in dessen gesetzlicher Krankenkasse familienversichert. Krankenversichert sind dort auch die beiden leiblichen Kinder des Mannes, doch die Geschwister aus anderen Beziehungen der Mutter nicht mehr.

Die ALG II beziehende Frau wurde deshalb von der ARGE zum Sozialamt und von dort wieder zurück zur SGB-II-Behörde geschickt. Eine Krankenversicherung für diese beiden Kinder aber will kein Amt übernehmen.

Sie solle die Väter anschreiben, damit deren Krankenkassen die Sprösslinge familienversichern, sagte man der Magdeburgerin. Doch zu den Männern besteht keinerlei Kontakt.

Kann die SGB-II-Behörde, über die die Mutter und dann auch alle ihrer Kinder nach der Scheidung krankenversichert werden, in dieser Sache wirklich nichts für die Kleinen tun? Die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit recherchierte auf Anfrage der Volksstimme zu diesem Sachverhalt.

Der SGB-II–Träger sei zur rechtlichen Beurteilung von Krankenversicherungsverhältnissen nicht der richtige Ansprechpartner, dies sei Aufgabe der Krankenkassen, hieß es. ARGE oder KoBa zahlen zwar Leistungen wie Arbeitslosengeld II, das der Krankenversicherung unterliegt. Doch die Beurteilung, wer für die Beiträge aufzukommen hat, obliegt diesen Behörden nicht.

Grundsätzlich korrekt sei, dass im geschilderten Fall die nichtleiblichen Kinder des Noch-Ehegatten bei ihm nicht der Familienversicherung unterliegen. Da die Mutter bei ihm aber noch familienversichert ist, ist eine Zuordnung dieser Kinder bei ihr auch nicht möglich.

Sie muss sich also um die Aufnahme der Kinder in die Familienversicherung der leiblichen Väter, die dort Kraft Gesetz und nicht aus "Kulanz" der Männer eintritt, bemühen und ist verpflichtet, entsprechende Erkundigungen einzuholen. "Die Grundsicherungsstelle nach dem SGB II kann keine ¿Sonderform’ der Versicherung für diese Kinder einrichten", so die Auskunft aus Halle.

Sollte jedoch aus bestimmten Gründen eine Familienversicherung beim Vater nicht möglich sein, muss sich die Mutter von ihrer Krankenkasse über eine andere mögliche Form der Versicherung für die Kleinen beraten lassen.

Bei entsprechenden Nachweisen würde in einem solchen Fall dann die Grundsicherungsstelle nach dem SGB II dem Grunde nach die Kosten dafür übernehmen. (goe)