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Leistungen für Dauerarbeitslose Entscheidung über Einstiegsgeld ist Ermessensfrage

07.12.2009, 07:22

Warum erhalten Kollegen, die mit ihr zeitgleich eine befristete Beschäftigung aufnahmen und dann einen identischen Arbeitsvertrag erhielten, weiterhin Einstiegsgeld und sie nicht? Das kann eine Leserin aus dem Landkreis Jerichower Land einfach nicht verstehen. Wir fragten in ihrem Interesse bei der zuständigen SGB-IIBehörde nach.

Um es vorweg zu nehmen: Wie in anderen Behörden über derartige Leistungsfälle entschieden wird, berücksichtigt die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung im Job-Center Jerichower Land nicht. Im Fall ihrer Kundin war nur nach den hier geltenden Regelungen zu entscheiden.

Einstiegsgeld ist eine Leistung, die nach dem SGB II als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahlt werden kann. Hartz-IV-Betroffene können es beantragen, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige, mindestens 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung aufnehmen, die nur gering bezahlt wird, oder wenn sie sich selbständig machen wollen und die Tätigkeit einen hauptberuflichen Charakter hat. In dieser Art gefördert wird höchstens 24 Monate lang.

Einstiegsgeld, so die gesetzliche Vorgabe, kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit gezahlt werden, "wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt er forderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden,wenndieHilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt."

Ziel ist laut Agentur für Arbeit "die Überwindung und nicht allein die Reduzierung von Hilfebedürftigkeit". Einstiegsgeld sollte nur dann er bracht werden, wenn durch Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit "begründete und nachhaltige Aussicht darauf besteht, dass die Hilfebedürftigkeit in mittlerer Frist durch die erzielten Erwerbseinkünfte überwunden werden kann. Mitnahmeeffekte sind auszuschließen." Ein Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld besteht jedoch nicht. "Die Entscheidung über diese Leistung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen", so die SGBII-Behörde in Burg. Dabei seien die insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie die für eine Förderung voraussichtlich noch infrage kommenden Personen zu berücksichtigen.

Die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung im Job-Center Jerichower Land habe geregelt, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum sowie in welcher Höhe die Zahlung von Einstiegsgeld erfolgen kann.

Im Fall unserer Leserin würde bei deren Bruttoarbeitsentgelt während des Beschäftigungsverhältnisses die Gewährung von Einstiegsgeld eine Besserstellung zu Arbeitnehmern in vergleichbaren Tätigkeiten mit ortsüblicher Bezahlung erfolgen. Zudem sei in diesem Fall das Arbeitsverhältnis befristet und nicht davon auszugehen, dass langfristig die Hilfebedürftigkeit beseitigt werde. (goe)