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Gesundheitsabsicherung für ehemalige Selbständige Nicht-Versicherung wird teuer

30.11.2009, 07:16

Jahrelang war Karl-Heinz Anger gar nicht krankenversichert, weil dem einstmals Selbständigen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung einfach zu teuer gewesen waren. Diese Nicht-Versicherung hatte er in der Vergangenheit schon teuer für notwendige ärztliche Behandlungen und OPs aus eigener Tasche bezahlt.

Seit wenigen Monaten ist der Rentner aus Biederitz aber wieder krankenversichert – nicht etwa freiwillig, sondern pflichtversichert. 570 Euro monatlich verlangt die Versicherung für den Basistarif. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung sowie eine Rate für einen Prämienzuschlag – alles in allem gut 740 Euro. Weil das ja eine ganz schöne Stange Geld ist, erhält er zur Rente einen Zuschuss: etwas über 50 Euro im Monat. Bloß: Selbst mit diesem Zuschuss überweist ihm die Rentenversicherung monatlich gerade mal 772 Euro. Abzüglich der Versicherungsbeiträge bleibt so gut wie nichts übrig.

Weil Herr Anger mit seiner Lebenspartnerin und deren ebenfalls nicht gerade üppigen Rente in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, besteht aber auch kein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II.

Bei der AOK Sachsen-Anhalt fragten wir nach, ob es denn keine Ausnahmeregelungen zur Krankenversicherungspflicht der Rentner gibt. "Leider nein", so die Antwort. In der Krankenversicherung der Rentner wird als Rentner und Rentenantragsteller versichert, wer die sogenannte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt hat. Dazu muss man mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte des Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied oder bei einem Mitglied familienversichert gewesen sein.

Als Berufsleben gilt der gesamte Zeitraum von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung. Wäre Herr Anger bei beispielsweise 40 Arbeitsjahren von den letzten 20 Jahren 18 Jahre Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder als Familienangehöriger mitversichert gewesen, würde er die Vorversicherungspflicht erfüllen.

Das trifft auf den Mann aus Biederitz aber nicht zu. Er kann die Vorversicherungszeit als Voraussetzung zur Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner nicht nachweisen. Per Gesetz wurde der ehemals nicht Krankenversicherte nun aber zum Pflichtversicherten. Der Gesetzgeber hat festgelegt, "dass jeweils das System der Krankenversicherung den Versicherten wieder aufnehmen muss, in dem er zuletzt versichert war", teilte die AOK mit. Eine Ausnahmeregelung gebe es in diesem Fall leider nicht. Herr Anger könne nur über die private Versicherung krankenversichert sein.

Der Rentner will jetzt auf dem Klageweg gegen die Forderung seiner Versicherung vorgehen, da er nicht fast seine kompletten Altersbezüge als Beitrag für die Krankenund Pflegeversicherung zahlen kann. (goe)