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Berufsausbildungsbeihilfe Koch-Azubi bekommt mehr als 21 Euro Förderung im Monat

Von Gudrun Oelze 05.10.2009, 09:08

Junge Leute wollen kaum noch als Koch oder Restaurantfachkraft arbeiten – das sagt das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt, das erst kürzlich öffentlich über Nachwuchsmangel klagte. Ein Koch in spe hätte kurz nach Ausbildungsbeginn beinahe das Handtuch geworfen. Nicht etwa wegen Küchenarbeit, Teildiensten, Wochenend- und Feiertagsschichten, sondern weil er während der Lehre seine Miete nicht bezahlen und seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.

Alexander Lange aus Ilsenburg will nicht länger als Ungelernter jobben oder später gar von "Stütze" leben. Um kein Sozialfall zu werden, entschloss sich der 28-Jährige, in einem Hotel in Wernigerode eine Lehre zu beginnen. Mit dem Ausbildungs- und dem Mietvertrag für seine Wohnung nebst Nachweisen der dort fälligen Nebenkosten beantragte er bei der Agentur für Arbeit Ausbildungsbeihilfe (BAB).

Denn von den knapp 300 Euro Lehrlingsgeld kann er die laufenden Kosten nicht bestreiten. Zur Berechnung seines Anspruchs wurde der Einkommenssteuerbescheid seiner Eltern aus dem Jahr 2007 verlangt.

Diese seien verpflichtet, ihrem 28 Jahre alten Sohn monatlich 346 Euro Unterhalt zu zahlen, teilte die Arbeitsagentur Alexander Lange mit, der schon lange nicht mehr im Haushalt seiner Eltern lebt. Der Vater ist seit kurzem Rentner, die Mutter Hausfrau, beider Einkommen reicht gerade für sie selbst.

An Berufsausbildungsbeihilfe habe ihr Sohn nur Anspruch auf monatlich 21 Euro, so die Agentur für Arbeit. "Wir bitten um Rat und Hilfe", schrieb Familie Lange, "sonst muss unser Sohn die Lehre beenden und wird zum Sozialfall."

Anspruch auf Unterhalt auch nach Volljährigkeit

Tatsächlich sichert das Recht jungen Erwachsenen in Deutschland eine weitreichende finanzielle Unterstützung zu, die von den Eltern zu tragen ist.

Obwohl mit Erreichen der Volljährigkeit das elterliche Sorgerecht erlischt, besteht über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Unterhalt während einer Schul- oder Berufsausbildung. Denn Eltern haben ihren Kindern eine deren Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung zu finanzieren – solange sie nicht ihren eigenen angemessenen Unterhalt gefährden.

Kann es daher sein, dass vom Gesamteinkommen der Eltern ein Drittel dem Sohn als Unterhalt zustehen soll?, wollte die Redaktion Leseranwalt von der Arbeitsagentur erfahren.

"Der Sachverhalt wurde erneut geprüft und telefonisch einvernehmlich geklärt", so wenig später die Reaktion aus Halberstadt. Verwunderung daraufhin bei Familie Lange in Ilsenburg.

Ja, telefoniert habe man tatsächlich, aber nur um festzustellen, dass Briefe der Familie bei der Agentur offenbar nicht angekommen waren und unter anderem der Nachweis über den Rentenbezug des Vaters nochmals zu schicken sei. Unterlagen über die aktuelle Einkommenssituation der Eltern von Alexander wurden nun per Einschreiben der Agentur für Arbeit zugestellt.

Noch am Tag des Posteingangs prüfte man dort erneut Alexander Langes Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe – mit dem Ergebnis, dass der Kochlehrling künftig die höchstmögliche Fördersumme erhält.