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Für Forstwirt wird Sonderregelung angewandt Während der Weiterbildung Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Von Gudrun Oelze 05.10.2009, 09:17

Forstwirt aus Leidenschaft ist Hendrik Brune. Der junge Mann aus Berge bei Gardelegen entdeckte bei der Berufsausbildung sein Faible für die Arbeit im Wald, bekam nach der Lehre aber keine Festanstellung. Er bezog Arbeitslosengeld. Und damit hängt auch sein Probleme zusammen, mit dem er sich an das Leseranwalt-Team wandte.

Rechtzeitig meldete er sich bei der Arbeitsagentur und erhielt rasch ein interessantes Stellenangebot als Harvesterfahrer. Harvester ist die englische Bezeichnung für Vollerntemaschinen in der Forstwirtschaft. Die riesigen Geräte können Bäume fällen und entasten, auf Länge schneiden und sortiert ablegen. Klar, dass man zur Bedienung dieser Technikgiganten im Wald eine spezielle Befähigung braucht. Die war aber nicht Bestandteil der Ausbildung von Hendrik Brune. Die ihm angebotene Stelle musste er daher leider ablehnen.

Doch bei der Arbeitsgemeinschaft forstwirtschaftlicher Lohnunternehmer Niedersachsen e.V. (AfL) war man durch seine Bewerbung auf den jungen Mann aus Sachsen-Anhalt aufmerksam geworden. Er bekam die Chance, in Schweden zu lernen, wie man Harvester bedient.

Diese Qualifizierung zum Fahrer hochmoderner Forstmaschinen erfolgt im Rahmen des von der Europäischen Union geförderten Programms für lebenslanges Lernen "Leonardo da Vinci". Für Anfahrt, Unterkunft, Verpflegung und Gebühren des neunwöchigen Lehrgangs entstehenden Teilnehmern keine Kosten. Lediglich für den privaten Lebensunterhalt müssten sie selbst sorgen, wurde Hendrik vom niedersächsischen Träger mitgeteilt.

"Bei arbeitslos gemeldeten Teilnehmern zahlt die Arbeitsagentur auf Antrag die Unterstützung weiter." Das sah man bei der zuständigen Behörde in Gardelegen anders. Die Fortbildung sei keine der Arbeitsagentur und der junge Mann stünde während der Teilnahme nicht den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung, teilte man ihm mit. Darum gebe es kein Arbeitslosengeld.

"Das soll einer verstehen", schrieb die Mutter stellvertretend für ihren derzeit im Ausland arbeitenden und lernenden Sohn. "Wie kann man einem jungen Menschen, der sich um Arbeit, Fortbildung und seine Zukunft kümmert, so abfertigen?" Hätte er also die Fortbildung ablehnen müssen, damit er seine derweil weiter laufenden Fixkosten zum Beispiel für private Versicherungen und nötige persönliche Ausgaben vom ihm dann zustehenden Arbeitslosengeld bestreiten kann?

Maßnahmedauer von acht Wochen

Zu dieser nötigen Qualifizierung für offenbar vorhandene Stellen braucht die Agentur für Arbeit keinen Cent dazu- geben und streicht dann auch noch dem Lehrgangsteilnehmer wegen "Schulbesuchs" das ALG.

Nicht nur Familie Brune ist dies unverständlich, zumal nach ihrer Kenntnis in anderen Regionen Deutschlands unter gleichen Umständen das Arbeitslosengeld weitergezahlt wird. Ihr Sohn Hendrik, der ja nicht zum Urlaub nach Schweden fuhr, sondern zur theoretischen und praktischen Ausbildung für einen in Aussicht stehenden Job, erhielt am Tag des Lehrgangsbeginns jedoch einen ALG-Aufhebungsbescheid.

Haben Arbeitslose, die sich durch ein EU-Programm fi t für den Arbeitsmarkt machen, wirklich keinen Anspruch auf Sozialleistungen?, wollten wir von der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit wissen. Immerhin: Grundsätzlich sei es möglich, an Fördermaßnahmen des Europäischen Sozialfonds im Rahmen des Leonardo-Programmes teilzunehmen, so die Auskunft aus Halle. Voraussetzung für eine weitere Gewährung von Arbeitslosengeld wäre, dass das Bildungsziel zur Erreichung einer Wiedereingliederung sinnvoll ist und die Agentur der Teilnahme zugestimmt hat. Im konkreten Fall spreche dagegen, dass die Maßnahme neun Wochen dauere und damit nicht mehr dem gesetzlichen Rahmen entspreche. "Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten", teilte die Regionaldirektion mit.

Anliegen nochmals geprüft

Bei der zuständigen Arbeitsagentur in der Altmark wurde derweil das Anliegen von Hendrik Brune nochmals geprüft und mit der Zentralen Auslandsund Fachvermittlung besprochen. Ergebnis: Da es sich nicht um eine nach dem SGB III geförderte Weiterbildung handele, hat er für die Zeit der Qualifizierung eigentlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Jedoch gebe es bei einer Förderung nach dem Sonderprogramm Leonardo die Möglichkeit, die notwendige Verfügbarkeit für längstens acht Wochen zu unterstellen. "Diese Sonderregelung wurde für Herrn Brune angewandt, so dass ihm rückwirkend Arbeitslosengeld für acht Wochen gewährt wird", so die Agentur. Anfang Oktober kommt Hendrik zurück nach Deutschland.

Die AfL Niedersachsen, die ihm die Fortbildung für die hochmechanisierte Holzernte ermöglichte, will ihn bei der Vermittlung eines Arbeitsplatzes unterstützen.